(1) Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist erfolglos beendet,
(2) Der Vorsitzende der Schiedsstelle teilt die erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens den Beteiligten mit.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 7.7.2021 I 2363
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