§ 47 ArbGG

Sondervorschriften über Ladung und Einlassung *)

(1) Die Klageschrift muß mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein.

(2) Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äußern, erfolgt in der Regel nicht.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 18. April 2025 00:40

G. zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 24.10.2024 I Nr. 328
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.7.1979 I 853, 1036;

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