(1) Wer nach den Steuergesetzen Sicherheit zu leisten hat, kann diese erbringen
(2) Wertpapiere im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 sind
(3) Ein unter Steuerverschluss befindliches Lager steuerpflichtiger Waren gilt als ausreichende Sicherheit für die darauf lastende Steuer.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 27.3.2024 I Nr. 108
G. Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866; 2003 I 61;
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