(1) 1Bei Steuerpflichtigen, bei denen die Finanzbehörde eine Außenprüfung in regelmäßigen Zeitabständen nach den Umständen des Falles nicht für erforderlich hält, kann sie eine abgekürzte Außenprüfung durchführen. 2Die Prüfung hat sich auf die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen zu beschränken.
(2) 1Der Steuerpflichtige ist vor Abschluss der Prüfung darauf hinzuweisen, inwieweit von den Steuererklärungen oder den Steuerfestsetzungen abgewichen werden soll. 2Die steuerlich erheblichen Prüfungsfeststellungen sind dem Steuerpflichtigen spätestens mit den Steuerbescheiden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 3§ 201 Abs. 1 und § 202 Abs. 2 gelten nicht.
Fußnote Paragraph
(+++ § 203: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 37 AOEG 1977 +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
G. Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866; 2003 I 61;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.12.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
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