§ 173a AO

Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung

Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.


Fußnote Paragraph

(+++ § 173a: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1 u. 9 AOEG 1977 +++)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 5. November 2024 00:38

G. zuletzt geändert durch Art. 8a G v. 19.7.2024 I Nr. 245
G. Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866; 2003 I 61;

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