§ 151 AO

Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle

Eine Steuererklärung, die schriftlich oder elektronisch abzugeben ist, kann bei der zuständigen Finanzbehörde zur Niederschrift erklärt werden, wenn dem Steuerpflichtigen nach seinen persönlichen Verhältnissen weder die elektronische Übermittlung noch die Schriftform zuzumuten ist, insbesondere, wenn er nicht in der Lage ist, eine gesetzlich vorgeschriebene Selbstberechnung der Steuer vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen.


Fußnote Paragraph

(+++ § 151: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 +++)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 13. Januar 2025 00:40

G. zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
G. Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866; 2003 I 61;

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