(1) 1Alle Gerichte und Behörden haben die zur Durchführung der Besteuerung erforderliche Amtshilfe zu leisten. 2§ 102 bleibt unberührt.
(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn
(3) Schuldenverwaltungen, Kreditinstitute sowie Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts fallen nicht unter diese Vorschrift.
(4) Auf dem Gebiet der Zollverwaltung erstreckt sich die Amtshilfepflicht auch auf diejenigen dem öffentlichen Verkehr oder dem öffentlichen Warenumschlag dienenden Unternehmen, die das Bundesministerium der Finanzen als Zollhilfsorgane besonders bestellt hat, und auf die Bediensteten dieser Unternehmen.
(5) Die §§ 105 und 106 sind entsprechend anzuwenden.
Fußnote Paragraph
(+++ § 111 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 4 Abs. 2 VermAnlG, § 9 Abs. 2 WpÜG, § 8 Abs. 2 WpHG u. § 27 Abs. 2 WpPG jeweils F. ab 2.11.2015 +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
G. Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866; 2003 I 61;
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