(1) 1Die Angehörigen (§ 15) eines Beteiligten können die Auskunft verweigern, soweit sie nicht selbst als Beteiligte über ihre eigenen steuerlichen Verhältnisse auskunftspflichtig sind oder die Auskunftspflicht für einen Beteiligten zu erfüllen haben. 2Die Angehörigen sind über das Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. 3Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Personen haben ferner das Recht, die Beeidigung ihrer Auskunft zu verweigern. 2Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Standangaben Gesetz
G.
G. Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24
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