§ 124 AMG

Die §§ 84 bis 94a sind nicht auf Arzneimittel anwendbar, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor Wirksamwerden des Beitritts an den Verbraucher abgegeben worden sind.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. April 2024 02:38

G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2023 I Nr. 197
G. Neugefasst durch Bek. v. 12.12.2005 I 3394;

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