(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist,
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist,
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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30.06.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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