§ 212 AktG

Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte

1Neue Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu. 2Ein entgegenstehender Beschluß der Hauptversammlung ist nichtig.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 25. April 2024 02:30

G. Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 11.12.2023 I Nr. 354

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