§ 11 AktG

Aktien besonderer Gattung

1Die Aktien können verschiedene Rechte gewähren, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens. 2Aktien mit gleichen Rechten bilden eine Gattung.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. April 2024 02:32

G. Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 11.12.2023 I Nr. 354

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