Art. 8 AEUV

(ex-Artikel 3 Absatz 2 EGV) (2)

Europäische Union

Bei allen ihren Tätigkeiten wirkt die Union darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.


Standangaben Gesetz

Keine Aktualisierung...
Diese Norm wird nicht automatisch aktualisiert. Datenstand: 17. September 2022 17:43

G.

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DISKRIMINIERUNG EUROPA- UND VÖLKERRECHT VERSICHERUNGSRECHT

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