Art. 6 AEUV

Europäische Union

Die Union ist für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig. Diese Maßnahmen mit europäischer Zielsetzung können in folgenden Bereichen getroffen werden:

a)

Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit,

b)

Industrie,

c)

Kultur,

d)

Tourismus,

e)

allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport,

f)

Katastrophenschutz,

g)

Verwaltungszusammenarbeit.


Standangaben Gesetz

Keine Aktualisierung...
Diese Norm wird nicht automatisch aktualisiert. Datenstand: 17. September 2022 17:43

G.

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