Art. 313 AEUV

(ex-Artikel 272 Absatz 1 EGV)

Europäische Union

Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.


Standangaben Gesetz

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Diese Norm wird nicht automatisch aktualisiert. Datenstand: 17. September 2022 17:43

G.

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