Art. 261 AEUV

(ex-Artikel 229 EGV)

Europäische Union

Aufgrund der Verträge vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam sowie vom Rat erlassene Verordnungen können hinsichtlich der darin vorgesehenen Zwangsmaßnahmen dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Zuständigkeit übertragen, welche die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung und zur Änderung oder Verhängung solcher Maßnahmen umfasst.


Standangaben Gesetz

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Diese Norm wird nicht automatisch aktualisiert. Datenstand: 17. September 2022 17:43

G.

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