(1) Zentrale Behörde im Sinne dieses Abschnitts ist die Bundesstelle Vollstreckung Zoll beim Hauptzollamt Hannover.
(2) 1Die für die Zustellung und Vollstreckung im Inland zuständigen Behörden (Vollstreckungsbehörden) im Sinne dieses Abschnitts sind für eingehende Ersuchen die nach § 23 Absatz 4 zuständigen Stellen. 2Für ausgehende Ersuchen gilt die jeweilige Zuständigkeit.
(3) Die zentrale Behörde und die Vollstreckungsbehörden stellen sich die Informationen, die zur Bearbeitung eingehender und ausgehender Ersuchen erforderlich sind, unverzüglich wechselseitig zur Verfügung.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 28.6.2023 I Nr. 172
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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03.07.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
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