Die §§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
Fußnote Paragraph
(+++ Abschn. 6 (§§ 16 bis 23): Zur Anwendung vgl. §§ 13 u. 13a +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 28.6.2023 I Nr. 172
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