(1) Die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen und das Unternehmen müssen zuverlässig sein.
(2) Eine für die Führung der Geschäfte bestellte Person gilt insbesondere dann nicht als zuverlässig, wenn sie
(3) Ein Unternehmen gilt insbesondere dann nicht als zuverlässig, wenn gegen dieses eine Geldbuße von mehr als einhunderttausend Euro
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2023 I Nr. 409
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