(1) Eine Versicherungspflicht nach § 14 Absatz 1 besteht nicht für
(2) Eine Versicherungspflicht nach § 14 Absatz 2 besteht nicht für Wagenhalter,
(3) Von den Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b kann für die in § 5 Absatz 1a Nummer 2 bezeichneten Eisenbahnen durch Landesrecht abgewichen werden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2023 I Nr. 409
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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30.06.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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