(1) Antragsbefugt sind
(2) 1Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. 2Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. 3In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. 4Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.2.2021 I 226
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.03.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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