(1) In den Fällen des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 kann das Familiengericht auf Antrag aussprechen, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält, wenn
(2) Absatz 1 gilt in den Fällen des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 entsprechend, wenn die Wirkungen der Annahme von den nach den deutschen Sachvorschriften vorgesehenen Wirkungen abweichen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.2.2021 I 226
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.03.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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