Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 30. September 2026 einen Bericht über die Auswirkungen der §§ 1, 2 und 4 bis 7 sowie über die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen dieser Vorschriften vor.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.2.2021 I 226
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