§ 16 AdVermiG

Bericht

1Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 30. September 2026 einen Bericht über die Auswirkungen der §§ 2a, 2b, 2c, 2d, 8a, 8b und 9a sowie über die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen dieser Vorschriften vor. 2Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 24. April 2024 02:59

G.
G. Neugefasst durch Bek. v. 21.6.2021 I 2010


Alte Fassungen (a.F.) zu § 16 AdVermiG:
Fassung bis Synopse Archiv
31.03.2021 Synopse Alte Version laden.

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