(1) Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Bundestages mit.
(2) Die Fraktionen können mit Fraktionen anderer Parlamente und parlamentarischen Einrichtungen national und international zusammenarbeiten.
(3) Die Fraktionen und ihre Mitglieder können die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art 1 G v. 8.10.2021 I 4650
G. Neugefasst durch Bek. v. 21. 2.1996 I 326;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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28.10.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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