1Die Altersentschädigung bemißt sich nach der monatlichen Abgeordnetenentschädigung (§ 11 Abs. 1). 2Der Steigerungssatz beträgt vom 1. Januar 2008 an für jedes Jahr der Mitgliedschaft je 2,5 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1. 3Der Höchstbemessungssatz der Altersentschädigung beträgt 65 vom Hundert. 4Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten und seiner Stellvertreter wird der Berechnung der Altersentschädigung nach den Sätzen 1 und 2 mit der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 einschließlich der Amtszulage zugrunde gelegt. 5§ 18 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art 1 G v. 8.10.2021 I 4650
G. Neugefasst durch Bek. v. 21. 2.1996 I 326;
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