Wieso halten sich Herrscher an das Recht?

Warum halten sich Inhaber von Macht an Recht? Was bewegt sie dazu, ihre eigene Macht zu Gunsten eines Gesetzes zu beschränken? Mehr noch: Aus welchen Beweggründen würde der Inhaber der zentralen, staatlichen Macht gar ein ganzes System tolerieren, das seinem Wesen nach existiert, um seiner freien Machtausübung Grenzen aufzuzwingen? Oder um es pointierter auszudrücken: Wieso hören Menschen mit Gewehr auf solche ohne.


18.01.2018

I. EINFÜHRUNG

„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, dass jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu missbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt.

Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig.“

(Montesquieu)

A. Vorstellung

Warum halten sich Inhaber von Macht an Recht? Was bewegt sie dazu, ihre eigene Macht zu Gunsten eines Gesetzes zu beschränken? Mehr noch: Aus welchen Beweggründen würde der Inhaber der zentralen, staatlichen Macht gar ein ganzes System tolerieren, das seinem Wesen nach existiert, um seiner freien Machtausübung Grenzen aufzuzwingen? Oder um es pointierter auszudrücken: Wieso hören Menschen mit Gewehr auf solche ohne.[1]

Die Beantwortung dieser Fragen ist nicht nur aus wissenschaftlichem Ehrgeiz interessant, sondern auch für die Weiterentwicklung von sowohl alten, als auch werdenden Systemen der „Rule of Law“ von vitaler Bedeutung. Wer versteht, nach welcher Mechanik eine erfolgreiche Selbstlimitierung funktionieren kann, der ist in der Lage, diese Erkenntnis zur Verstärkung der Rechtsbindung einzusetzen.

Wie bereits Holmes feststellte, ist diese Frage sicherlich zu weitreichend und vage, um sie mit abschließender Sicherheit zu klären.[2] Dennoch soll diese Arbeit den Versuch unternehmen, ein systematisches Erklärungsmodell zu erarbeiten.

So soll der Untersuchung auf der wohl wichtigsten Ebene – Staat versus Bürger – eine Untersuchung der interelitären Ebene folgen, geschlossen von einer Untersuchung auf der intersouveränen Ebene. Dabei soll die Untersuchung die Perspektive des Herrschers in den Mittelpunkt stellen.

B. Begrifflichkeiten & Verwendung

1. Deutung der „Rule of Law“

Die (Be)Deutung des vagen Begriffs ist äußerst umstritten. Im Laufe der Zeit von vielen Persönlichkeiten im Zusammenhang verschiedenster Diskussionen gebraucht[3], hat sich bis heute keine letztlich dominierende Deutung herausgebildet. Der Kern des Konzepts ist die Idee, dass Bürger von Gesetzen statt von launischen und unberechenbaren Herrschern regiert werden.[4] Oder wie Thomas Paine es ausdrückte: „In Amerika ist das Gesetz der König!“[5].

Die traditionelle Beschreibung der „Rule of Law“ ist eine rein formalistische. Danach sei eine Norm ein Gesetz, wenn sie die folgenden formalen Anforderungen erfülle:[6]

Gesetze…

  1. …müssen generell gelten oder generalisierbar sein,
  2. …müssen veröffentlicht werden,
  3. …dürfen nicht zurückwirken (Rückwirkungsverbot),
  4. …müssen verständlich sein,
  5. …dürfen nicht widersprüchlich sein,
  6. …dürfen nichts Unmögliches verlangen,
  7. …dürfen nicht so oft geändert werden, dass sich das Rechtssubjekt nicht an ihnen orientieren kann,
  8. …müssen entsprechend ihrer Ankündigung ausgeführt werden. Nur dann „herrscht“ das Recht auch,[7]
  9. …müssen eine hierarchische Ordnung haben[8]

Eine inhaltliche Restriktion findet nicht statt. Man spricht daher auch von der „thin Rule of Law“. Die Gegenansicht fordert eine materielle („substantive“) Auffassung der „Rule of Law“. Demnach soll der Begriff, neben den formalistischen, auch inhaltliche Prinzipien festschreiben.[9] Entsprechend soll die „Rule of Law“ auch Regelungen über Bestimmung und Durchsetzung moralischer Rechte beinhalten,[10] und elementare, individuelle Rechte sichern.[11]

Zwar kommt diese Definition dem heutigen Verständnis als Verpflichtung zur „Good Governance“ erheblich näher, doch hält Dworkin dem entgegen, dass dies materielle Gerechtigkeit meint, die in keinem Sinne Teil der „Rule of Law“ sei.[12]

Eine Entscheidung kann und soll an dieser Stelle nicht vorgenommen werden. Auch wenn man aus dieser Diskussion keinen Fetisch machen sollte,[13] ist das Bewusstsein für die Problematik unerlässlich für die Lösung der Hauptfrage dieser Arbeit. Um hierbei keine wichtigen Punkte auf Grund ihrer Ansehung der Natur der „Rule of Law“ auszuschließen,[14] wird im weiteren Verlauf daher auf beide Begriffe eingegangen, und ein Versuch unternommen, sie in ein Verhältnis zueinander zu setzen. Gemeinsam ist beiden Ansichten, dass alle Angelegenheiten ohne extralegale Mittel, also ohne den Einsatz roher Gewalt, geregelt werden müssen.[15]

2. Ausgestaltungen

Während die „Rule of Law“ ursprünglich im angelsächsischem Raum, im Rechtskreis des „Common Law“ zu Hause ist, haben sich die Grundprinzipien in weiteren Herrschaftsformen, wie dem Rechtsstaat, niedergeschlagen. Auch die Trennung dieser Begriffe kann hier nicht erfolgen. Im Rahmen dieser Arbeit sind jedoch alle Ausgestaltungen gemeint.

II. Voruntersuchung

Das Recht ist eine Kreation des menschlichen Verstandes und muss daher auch Subjekt menschlichen Willens sein, während „herrschen“ eine Handlung ist, die vom menschlich geschaffenen Objekt „Recht“ nicht ausgeführt werden kann.[16] Das Recht kann mithin nicht herrschen, wohl aber kann sich ein Herrscher daran binden. Pinochet brachte es einst auf den Punkt: „Ich bin normalerweise niemand, der Drohungen ausspricht. Ich warne nur einmal. An dem Tag, an dem sie einen meiner Männer anrühren, ist die „Rule of Law“ vorbei.“[17] Die Antwort auf die Frage der Bindung und Einhaltung ist also in der Institution des „Herrschenden“ zu suchen.

A. Triebfeder des Handelns

Warum halten sich Herrscher (nicht) an das Recht? Die Beantwortung der Frage erfordert die Klarstellung der Triebfeder des Rechtsgehorsams.

1. Positivistischer Rechtsgehorsam

Traditionalisten gehen davon aus, dass das Recht einen „eigenen kausalen Effekt“ innehabe.[18] Das Recht beziehe seine normative Wirkung folglich aus sich selbst. Das Verhältnis zwischen Gesetz und Handlung sei ein solches von Verpflichtung und Gehorsam.[19] Das Recht herrsche, wenn „diejenigen, die die Autorität haben […] und das Recht anwenden, dies einheitlich in Einklang mit seinem Inhalt tun“.[20]

Diese Ansicht ist jedoch vielmehr eine Beschreibung als eine Begründung für das fragliche Verhalten.[21] Es handelt sich um ein juristisches Gedankenkonstrukt, das Geltungsgründe vom Inhalt lösen möchte, damit jedoch konträr zur Rechtswirklichkeit steht, deren Regelung gerade die Aufgabe des Rechts ist. Mit Blick auf das Kriegsvölkerrecht, das in jedem Konflikt früher oder später ignoriert zu werden scheint, kann diese rein positivistische Begründung nicht überzeugen. Denn: Wenn der Konsens bricht, bricht das Recht.[22] Die erlassenen Normen der Nationalsozialisten als Recht zu bezeichnen, weil sie formal korrekt gewillkürt wurden, scheint jedenfalls unerträglich. Als zentrale Antwort auf die Frage dieser Arbeit, kann der positivistische Ansatz jedenfalls nicht überzeugen.

2. Interessen und Anreize

Es scheint daher geeigneter, die Triebfeder im tiefsten, intrinsischen Verhaltensmuster des Menschen zu suchen: Dem Eigennutz. Denn „der Egoismus spricht alle Sprachen und spielt alle Rollen, sogar die der Selbstlosigkeit“.[23] Es sind die Interessen, nicht die Ideen, die das unmittelbare menschliche Handeln beeinflussen.[24] Oder, wie es Machiavelli ausdrückt: „Menschen werden immer schlecht sein, bis sie, durch Notwendigkeit, dazu gezwungen sind gut zu sein.“[25] Macht wird von Politikern sowohl um ihrer selbst willen, als auch für die Durchsetzung eigener Interessen hochgeschätzt.[26]

Ziel ist es also herauszufinden, wie und in welchem Maß Selbstinteressen des Herrschers seine Selbstbeschränkung zu Gunsten der „Rule of Law“ begründen, erklären und empfehlen können. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass Macht das zentrale Interesse des Herrschers darstellt.[27] Macht bedeute dabei „jede Chance, innerhalb einer sozialen Beziehung den eigenen Willen auch gegen Widerstreben durchzusetzen, gleichviel worauf diese Chance beruht“.[28]

3. Zwischenergebnis

Herrscher werden ihre Macht dem Recht unterwerfen, wenn und soweit dies ihren Interessen dienlich ist.

III. Herrscher vs. Bürger

A. Funktionsweise & Entstehung zentraler Herrschaft

Um in einem zweiten Schritt Anreize, Interessen und Wechselwirkungen verstehen zu können, bedarf es zuvor eines Blickes auf Grundprinzipien zentraler Herrschaft, aus denen sich die verschiedenen Interessenslagen entwickeln. Es ist wichtig, sich über den Unterschied zwischen den Gründen zur Entstehung zentraler Macht und deren Erhalt Klarheit zu verschaffen.

Hobbes beschreibt einen Zustand ohne zentrale Gewalt als einen Krieg von Jedem gegen Jeden.[29] In diesem Zustand beschreibt er das Leben des Menschen als „einsam, widerwärtig, vertiert und kurz“.[30] Das „jus naturale“ erlaube jedem Menschen, seine eigene Macht nach Belieben zur Erhaltung […] seines Lebens zu gebrauchen und folglich alles zu tun, was er nach seiner eigenen Vernunft […] als geeignetes Mittel [an]sieht“.[31] Hobbes sieht als Ausweg die Schaffung einer zentralen Gewalt durch Übertragung der Macht des Einzelnen auf einen Souverän.[32] Auch Locke erkannte, dass die Menschen in Gemeinschaft größeres erreichen konnten.[33] Menschen lebten besser unter einer irgendwie gearteten Ordnung.[34] Das Schwert des so geschaffenen „Magisters“, diene dem Schutz des Einzelnen und sei ein Schrecken für Übeltäter.[35]

Wer also als Magister herrschen will, muss den Menschen einen plausiblen Grund dafür geben, wieso sie ihre eigene Macht zu Gunsten seiner Macht abtreten sollten. Eine Antwort bieten, nach Webers weithin akzeptierten Theorie, drei reine Formen der Herrschaft. [36]

  1. Die „charismatische Herrschaft“, bei der die Fügigkeit der Untertanen durch die Fixierung auf die Person des strahlenden Herrschers erreicht wird, da er das Außeralltägliche, Besondere, von Gott Gesegnete darstellt.[37] Die Macht des Herrschers ist dabei jedoch abhängig von dieser Vision, mit der er steht und fällt.[38] Bleibt er den Beweis seiner Besonderheit schuldig, z.B. durch Misswirtschaft und Dürre, oder wird er auf Dauer doch zum Alltäglichen, bringt ihn sein Volk zu Fall.[39] Ein auf Dauer angelegtes Herrschen ist mithin kaum möglich.
  2. Die „traditionelle Herrschaft“, beruhend auf der Kraft des „Glaubens an die Heiligkeit der von jeher vorhandenen Ordnung und Herrengewalten“.[40] Inhaltlich sind die Befehle des Herrn an die Tradition gebunden, deren Verletzung seine auf eben dieser Tradition beruhenden Legitimität gefährden könnte.[41] Entwerten oder ändern sich die Traditionen, droht der Machtverlust.
  3. Die „legale Herrschaft“, kraft Satzung, deren Grundvorstellung es ist, dass durch gewillkürte Satzung beliebiges Recht geschaffen werden kann.[42] Die Fügsamkeit wird erreicht durch den Glauben der Bevölkerung an das Gesetz und dessen Durchsetzung. Da hierbei keinerlei Aussage über den materiellen Inhalt des geschaffenen Rechts getroffen wird, und der Herrscher das Recht braucht, um effektiv verwalten zu können, ist diese Form der Herrschaft sicherlich am interessantesten. Selbst wenn der Herrscher seinen Untertanen substantielle Rechte zusicherte, kann er diese, nachdem er die Macht des Magisters erlangt hat, jederzeit wieder verwerfen. Propagiert der Herrscher das System als Demokratie, und als solches der Selbstbestimmung, ist ihm die Zustimmung der Gesellschaft wohl sicher. Das führe dazu, dass jedes Regime zunächst als eine Art „Demokratie“ entstehen würde.[43]
  4. Zwischenergebnis

Es ließ sich dreierlei zeigen:

  1. Staatliche Gewalt und Macht beruht letztendlich auf den Schultern der Menschen, die sie tragen. Es muss also das vitale Interesse des Herrschers sein, ausreichend Bürger hinter sich zu versammeln, um seine Herrschaft zu ermöglichen.
  2. Wenn die Bürger keinen Anreiz mehr sehen, ihre eigene Macht länger zum Wohle der versprochenen Vorteile einzuschränken, werden sie, sofern es ihnen noch möglich ist, ihre Macht dem Souverän entziehen und sich gegen ihn erheben.
  3. Das Erlangen zentraler Macht durch das Versprechen von Selbstbestimmung und der Herrschaft durch das Recht scheint nicht weiter schwierig. Der machtgeneigte Mensch sollte seine Herrschaft also auf der Grundlage der „legalen“ Herrschaft erbauen.

Tatsächlich besteht in fast allen Gesellschaften unserer Zeit bereits ein zentrales Herrschaftssystem. Ist die Macht jedoch erst an einer zentralen Stelle versammelt, hat der Magister das Schwert also in der Hand, braucht er es nicht mehr zu fürchten und kann es frei gegen jene schwingen, die ihm nach der Macht trachten. Oder um bei Holmes Bild zu bleiben: Der Herrscher hat nun sein Gewehr.[44]

B. Machterhalt zentraler Herrschaft

Eine zentrale Macht geschaffen, geht es dem Herrscher nun um die Erhaltung und Stabilisierung seiner Macht. Wieso er sich dabei dem Recht unterordnen sollte, versucht der folgende spieltheoretische Ansatz zu klären. Wie jedes Modell, vereinfacht diese Darstellung die Realität zu Gunsten der Anschaulichkeit. Dennoch ist es äußerst aufschlussreich.

1. Das Modell

a. Die Spieler

Die drei Spieler sind der Herrscher, Souverän S, und die beiden Bürgergruppen A und B.[45]

b. Die Ausgangslage

Das Modell geht davon aus, dass bestimmte politische und wirtschaftliche Rechte festgeschrieben wurden.[46] Weiterhin davon, dass alle Bürger Präferenzen und Vorstellungen von den Grenzen staatlicher Gewalt und deren Aufgaben haben und jede staatliche Handlung entsprechend als legitim oder Überschreitung einordnen können.[47]

Die Wirtschaft erzeugt einen, von den Entscheidungen der Akteure abhängigen, Überschuss, der sich auf die Spieler verteilt. Dieser Überschuss verkleinert sich, wenn der Staat festgeschriebene Rechte überschreitet.[48] Dieser strikte Zusammenhang zwischen wirtschaftlicher Entwicklung und der „Rule of Law“ sind weitgehend nachgewiesen und mit der mangelnden Investitionssicherheit zu begründen.[49]

c. Die Interessen

Um an der Macht zu bleiben, muss der Herrscher ausreichende Unterstützung unter den Bürgern erhalten und bewahren, hier mindestens die Unterstützung einer der beiden Gruppen.[50] Selbst, wenn eine Herrschaft auf Tyrannei gründet, bedarf sie der bereitwilligen Unterstützung substantieller Teile der Bevölkerung.[51] Weiterhin muss sich der Souverän gegen Rivalen von außen und innen behaupten. Seine Macht erlaubt es S jedoch auch, auf Kosten seiner Bürger in deren Rechte einzugreifen und hiervon materiell zu profitieren.[52] Die Bürger wollen währenddessen möglichst gut leben, was das Interesse an einer möglichst guten wirtschaftlichen Entwicklung und die strikte Vermeidung von Übergriffen in ihre Rechte meint. Zusammen haben die beiden Gruppen die Möglichkeit den Souverän abzusetzen, alleine jedoch nicht.[53]

d. Spielweise

Das Spiel verläuft in zwei Phasen. Zunächst entscheidet sich S, ob er in die Rechte von A und / oder B eingreifen will, um sich zu bereichern. Dann entscheiden A und B gleichzeitig und unabhängig, ob sie gegen die Handlung des S vorgehen wollen.[54] Das Vorgehen gegen die Entscheidung kostet A und B jeweils einen Punkt, die Duldung kostet sie nichts.

Abbildung 1 sh Anhang

Der wirtschaftliche Überschuss ist am Größten, wenn kein Übergriff stattfindet und keiner der Gruppen gegen einen solchen vorgeht, was sie auch könnten, ohne dass ein Übergriff stattgefunden hat. Dann erhält S 2 Punkte, da er an der Macht bleibt, A und B jeweils 8 Punkte. Diese Situation bezeichnet man als das sog. „Pareto-Optimum“, mit einer Pareto-Menge von 18.

Geht S erfolgreich gegen A oder B vor, teilt er seinen Erfolg (+2) mit der anderen Gruppe, diese erhält +1, die unterlegene Gruppe verliert -3 direkt und verliert weitere -3 durch Rechtsunsicherheit.[55]

2. Strategien des Herrschers

a. Chaotische Herrschaft

S könnte gegen beide Gruppen ohne jegliche Vorhersehbarkeit vorgehen, Entscheidungen von Fall zu Fall willkürlich treffen, wie es ihm beliebt. Das Recht könnte er als ihm im Wege stehend verwerfen und jeglicher Geltung entheben.[56] Wo Macht systematisch missbraucht wird, entsteht Tyrannei.[57] Da A und B nicht davon ausgehen können, dass die andere Gruppe bei den jeweiligen Übergriffen zur Hilfe kommt, Widerstand jedoch Kosten mit sich bringt, kann eine solche Herrschaft funktionieren. S kann die Instrumente seiner Macht, z.B. die Armee, nutzen, um seinem Willen zur Geltung zu verhelfen.[58] Gleichzeitig droht die Bevölkerung auf Grund des minimalen „Surplus“ zu verelenden und ihm die Unterstützung zu entziehen. Diese als „Despotie“ bezeichnete Herrschaftsform wurde mit bitterem Ende bspw. von Caligula betrieben.[59] Es kann wohl schon an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass ein solches System kaum eine Chance auf dauerhafte Existenz hat.[60] Noch ist ohne die Existenz von allgemeinen Regelungen effektives Verwaltungshandeln möglich, da jede Entscheidung durch den Herrscher selbst getroffen werden muss, anstatt mittels abstrakte Anweisungen seinen Willen durch Mittler in konkrete Entscheidungen zu wandeln. Bereits an dieser Stelle kann also festgestellt werden, dass eine irgendwie geartete, abstrakte Normierung des Herrscherwillens unerlässlich ist.

b. „Divide et impera“

- „Entzwei´und gebiete! Tüchtig Wort…“[61] -

Deutlich interessanter mag es dem Herrscher daher erscheinen, mit einer Gruppe gegen die Andere zu koalieren. Dabei müssen die Gruppen nicht notwendigerweise stets Opfer oder Kollaborateur sein, Wechsel sind möglich. Tatsächlich ergäbe diese Strategie ein stabiles, asymmetrisches Gleichgewicht.[62] S wird z.B. gegenüber A, toleriert von B, übergriffig, B profitiert. Ein mitentscheidender Unterschied zur Willkürherrschaft ist, dass das Herrschaftssystem einen Anspruch auf Richtigkeit erhebt und sich so gegenüber seinen Bürgern versucht zu legitimieren, indem es bspw. vorgibt, zum Wohle des Volkes zu handeln.[63]

Denkbar wäre bspw. ein Szenario, indem S – formell korrekt gewillkürt – gesetzliche Regelungen erlässt oder ändert, die in A´s Rechte eingreifen. Begründet wird dies mit Verweis auf gesamtgesellschaftliche Erfordernisse. Diese Regelungen verstoßen zwar gegen uns bekannte materielle Grundsätze, genügen jedoch den Anforderungen der formalistischen „Rule of Law“.[64]

Nach dem spieltheoretischen Ansatz würde A vermutlich selbst nicht gegen den Übergriff vorgehen. Da A alleine nicht gegen S vorgehen kann und B von den Übergriffen profitiert, ist der kostspielige Widerstand gegen S für A ohne Mehrwert.[65][66] Das typische Sozialverhalten, sich gegenseitig für mangelnde Kooperation zu bestrafen, ermöglicht es S weiterhin auch mit A gegen B vorzugehen. Faktisch entspricht von den möglichen Spielausgängen keines dem Pareto-Optimum, indem A und B die Angriffe des S konstant abwehren und S auf Grundlage dieses Wissens einen solchen Versuch gar nicht erst unternimmt.

Diese düstere Situation kann als „Koordinationsdilemma“ beschrieben werden.[67] A und B haben zwar die Möglichkeit sich gemeinsam zu schützen, auf Grund der Tatsache, dass sie sich jedoch gegenseitig misstrauen und davon ausgehen, dass der andere jeweils den eigenen Vorteil der Kooperation mit S nutzen wird, versagt ihr möglicher Schutz.

Als Beispiel für ein solches System sei England vor der „Glorious Revolution“ genannt, sowie das Regime des Diktators Saddam Hussein im Irak von 1978 bis 2003, in dem Machthaber Hussein mit der sunnitischen Minderheit die schiitische Mehrheit unterdrückte und ausbeutete.

Lösten die Gruppen ihr Koordinationsdilemma, könnten sie S absetzen, S verlöre sodann seine Macht.[68] Hierzu bedarf es neben einem Konsens über die Grenzen des legitimen Handelns des S einer gemeinsamen Aktion. Theoretisch haben beide Gruppen langfristig ein Interesse daran: A und B würden zwar -1 aufwenden, um einen Übergriff abzuwehren, der Ihnen u.U. sogar zu Gute kommt, jedoch langfristig durch das Paktieren einen möglichen Eingriff von -6 verhindern.[69] Während die Anreizlage klar ist, bleibt das Dilemma über die Koordinierung zunächst bestehen.

c. Rechtsgebundene, beschränkte Herrschaft

- „…Verein´und leite! Beß´rer Hort!“ [70] -

Zuletzt könnte S eine Strategie wählen, in der er sich allumfassend an Gesetze und Beschränkungen seiner Machtausübung hält. Inhaltlich richten sich diese Beschränkungen nach dem gemeinsamen Nenner der Gruppenvorstellung von Grenzen legitimer staatlicher Gewalt, sodass sich keine der Gruppen in ihren Rechten beeinträchtigt sieht.

Das kann, muss jedoch nicht die Einführung einer Demokratie bedeuten. Ausgestaltungen in verschiedensten Arten sind möglich. Spielstrategisch stellt das für S jedoch zunächst eine wenig interessante Strategie dar. Ohne Übergriffe erhält er nur +2 für den Erhalt der Macht. Gleichzeitig bietet ihm dieser Ansatz jedoch eine Situation, in welcher er nahezu sicher nicht gestürzt wird, da keine der Gruppen ein Interesse hieran haben kann. Weiterhin ermöglicht dieses Modell das Erreichen der Pareto-Menge von 18 und fördert ein entsprechend stabiles Wachstum des Wohlstandes und der wirtschaftlichen Entwicklung. Dieser Zustand lässt sich als symmetrisches Gleichgewicht beschreiben.[71] Ergänzt um den materiellen Konsens der Gruppen, entsteht eine substantielle „Rule of Law“.

An dieser Stelle sei auf den Unterschied zwischen der Theorie und der deutlich divergierenden Praxis eines solchen Systems der „Gleichheit“ hingewiesen.[72]

3. Zwischenergebnis

Es ließ sich zeigen, dass es für den Herrscher kurzfristig immer sinnvoller ist, Rechte seiner Bürger zu seinen Gunsten zu verletzen.[73] Eine Selbstlimitierung der eigenen Macht kann folglich nur mit Faktoren der „Rule of Law“ erklärt werden, die den Machterhalt auf längere Zeit sichern und / oder stabiler machen.[74] Im Rahmen des spieltheoretischen Ansatzes würde das heißen, dass es sich für S mehr lohnen muss wiederholt +2 einzustreichen, als kurzfristig höhere Ergebnisse, und dann jedoch aus dem Spiel auszuscheiden. Würden solche Gründe gefunden werden, käme es zum Vollzug der Logik dennoch nur, wenn der Herrscher die Gründe wahrnähme und sie entsprechend schätzen würde. Dann würde sich der Satz: „Wenn ferne Vorteile über Leidenschaften und Bedürfnisse des Augenblicks überwiegen würden, hätte es nie Tyrannei gegeben“[75], bewahrheiten.

Das eben Festgestellte mag trivial klingen, doch ist es ein entscheidender Schritt, um zu verstehen, wieso sich Herrscher, wenn und soweit sie es tun, an die Regelungen der „Rule of Law“ halten, sie verstärken, schwächen, ausweiten oder ignorieren.[76] Ausgehend von einem rational denkenden Herrscher, stellt dies die Kalkulationsgrundlage über Gedeih und Verderb der „Rule of Law“ dar.

C. Wie die „Rule of Law“ dem Herrscher dient

In diesem Abschnitt soll nun die „Rule of Law“ auf Effekte untersucht werden, die eine Stabilisierung bzw. Verlängerung der Herrschaft begünstigen. Während oft ausschließend entweder davon ausgegangen wird, dass die „Rule of Law“ dem Herrscher als Kooperationsmittler diene[77], oder ihn vor Aufständen schütze[78], sollen hier beide, nach der hier vertretenen Ansicht nicht trennbare, Ansätze verfolgt werden. Strategische Gewichtung und damit Akzeptanz der einzelnen Faktoren müssen dabei als dynamisch betrachtet werden, da sich äußere und innere Umstände, die die Bedürfnisse des Herrschers maßgeblich beeinflussen, stetig ändern können.

1. Die „Rule of Law“ und die Revolte in…

a. …der unkoordinierten Zivilgesellschaft

Ohne Untertanen, die sich nach seinem Wirken richten, ist der Herrscher ein normaler Bürger. Er kann jedoch in aller Regel auf einen Apparat staatlich organisierter Gewalt zurückgreifen, um seinem Willen Geltung zu verleihen. Es ist jener Apparat, der es dem Herrscher erlaubt, zugesicherte Rechte Einzelner oder ganzer Gruppen zu verletzen oder zu entziehen, um sich oder andere zu bereichern. Wie oben festzustellen war, ist dieser Zustand zunächst stabil.[79]

Faktisch haben die entrechteten Bürger dann also keine Mittel zur legalen Durchsetzung ihrer Interessen und zur Verteidigung ihrer Rechte gegenüber dem Herrscher. Wem jedoch keine Mittel zur legalen Konfliktbewältigung zur Verfügung stehen, der wird versuchen seine Interessen auf extralegalem Wege durchzusetzen.[80] Das meint letztlich nichts anderes als den Ausbruch von Unruhen, Gewalt, und in letzter Instanz u.U. einen revolutionären Umsturz.

Man könnte also annehmen, dass der Herrscher, schon um einen Aufstand zu vermeiden, gezwungen ist, sich den Regelungen des Rechts zu beugen. Holmes fragt zurecht, wieso Regierungen dann in Vergangenheit und Gegenwert weitläufig von der „Rule of Law“ ungebunden regieren.[81] Während Holmes versucht die Frage zu beantworten, indem er auf die Geneigtheit und Erfahrung des Herrschers zur und mit der Unterdrückung verweist,[82] stellt Weingast auf das bestehende Koordinationsdilemma zwischen den Gruppen ab.[83] Dieses lasse sich nur lösen, indem eine fokale Lösung, über gemeinsam für wahr befundene Grenzen und Rechte, gefunden wird, die Weingast als „coordination device“[84] und Maravall als „Institution des Direktors“ bezeichnet.[85] [86]

Richtigerweise wird man beide Ansätze verbinden müssen: Während die Auflösung des Koordinationsdilemmas den Herrscher zwingend in die Schranken der „Rule of Law“ verweist, die dann um die Regelungen der fokalen Lösung substantiviert wurde[87], hängt es freilich vom Herrscher ab, ob er die Findung einer solchen Lösung nach seinen Möglichkeiten versucht zu torpedieren.

Ein Herrscher, der eine Rebellion fürchtet, könnte sein Volk spalten, es ungebildet, unorganisiert und unfähig zum Widerstand halten.[88] So tun es bspw. radikalislamistische Regime, wie „Daesh“ oder das Taliban-Regime. Nichts desto trotz zeigt sich an Beispielen, wie dem Ende der DDR oder des Schar-Regimes im Iran, dass Regime auch mit modernen Mitteln der Unterdrückung nicht dauerhaft gegen den Willen eines Großteils der Bevölkerung gehalten werden können. Auch stabile asymmetrische Regime können also brechen, insb. durch exogene Einwirkungen. Das zeigte sich zuletzt deutlich während des arabischen Frühlings, indem zahlreiche Regime in einer Art Dominoeffekt kippten.[89] Hier bildeten kleinste organisierte Vereinigungen von Jugendlichen, Ärzten und Arbeitern die entscheidende, kritische Masse.[90]

Abgesehen von Zweifeln an der schieren Möglichkeit einer solchen Unterdrückung, muss es hier um den strategischen Nutzen gehen. Die Unterdrückung von Bürgern kostet den Herrscher erhebliche Ressourcen, die Rechtsunsicherheit lähmt die Wirtschaft,[91] was durch eine Erhöhung des Leidensdrucks der verarmten Bevölkerung wiederum eine Koordinierung ihrer Kräfte, und damit einen Umsturz, wahrscheinlicher macht. In Anbetracht möglicher tödlicher Unruhen, droht der Herrscher auch die Unterstützung der ihn stützenden, privilegierten Gruppe zu verlieren.[92]

Demgegenüber sichert die konstante Gewährung von Rechten den Herrscher gegen eine derartige Verkürzung seiner Herrschaft effektiv ab. Schon Machiavelli wusste um 1513, „solange man den Menschen Gut und Ehre nicht raubt, sind sie zufrieden“[93], „ist das Volk ihm aber feindlich gesinnt, und hasst es ihn, so muss er alles und jedes fürchten.“[94] Auch hier untermauert der Blick auf den „arabischen Frühling“ diese Annahme: Während Ägyptens, Libyens und Tunesiens Herrscher Ihrer Starrheit zum Opfer fielen, konnten sich das jordanische und marokkanische Königshaus durch frühe Reformen und Gewährung von bindenden Rechten bis heute behaupten.[95]

Die Bindung an die „Rule of Law“ würde zunächst zu einer positiven wirtschaftlichen Entwicklung führen, die die Macht festigen würde. Wenn auch noch fern von unserem Verständnis der Demokratie, würde diese Befolgung einer „thin Rule of Law“ den Bürgern ein gewisses Maß an Freiheit verschaffen, selbst, wenn die Regelungen ungerecht wären.[96] Denn: Sie ermöglichen die Vorhersehbarkeit der Konsequenzen des eigenen Verhaltens.[97]

Durch die Gewährung von Bürgerrechten, legalen Mitteln zur Interessensverfolgung (dann „thick Rule of Law“) und politischer Teilhabe, erreicht der Herrscher weiterhin, dass sich die Bürger von sich aus an das Recht halten, weil sie das Gefühl haben, es entstamme letztlich ihnen selbst.[98] Wenn Bürger den Gesetzen freiwillig folgen, kostet das den Herrscher erheblich weniger Ressourcen, als deren Durchsetzung durch schiere Gewalt. Daher muss es im Interesse des Herrschers sein, Gesetze entweder so aussehen zu lassen oder (teilweise) tatsächlich so zu gestalten, dass diese dem Eigeninteresse der Bürger entsprechen.[99] Denn „Menschen lehnen Dinge ab, nur weil sie keinen Anteil in ihrer Planung hatten“[100], während der Gehorsam eines Gesetzes, dem man sich selbst verschrieben hat, Freiheit ist.[101]

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass Herrscher durch die Bindung an die „Rule of Law“ effektiv, dauerhaft kaum anderweitig vermeidbar, der Absetzung durch Unterdrückte Massen entgehen, dabei eigene Ressourcen freistellen und der Wirtschaft helfen können. Die selbstverordnete Bindung an diese Regeln mag den Herrscher auch weniger schmerzen, als eine fremdverordnete. Rousseaus Satz „Gehorsam zu einem Recht, dem man sich selbst verschreibt, ist Freiheit“[102], gilt also in beide Richtungen.

b. …in der koordinierten Zivilgesellschaft

Hat die Gesellschaft ihr Koordinationsdilemma überwunden, ist sie in der Lage Übertritte des Herrschers effektiv zu ahnden.[103] Während Interessen und Vorstellungen der Bürger immer noch variieren, haben sich die Bürger auf eine gemeinsame Vorstellung der Grenzen staatlicher Gewalt geeinigt, die sie nun durchsetzen, auch wenn eine Gruppe selbst von diesem Übergrifft profitieren würde.[104] Solche Grenzen könnten die Gruppen bspw. in einer Verfassung niederschreiben, wie es Tories und Whigs im „Revolution Settlement Act“ taten. Die von Schmitt festgestellte Zugehörigkeit von Bürgerrechten zu Verfassungen per Definition, vollzieht sich hier notwendigerweise in Rahmen und Maße der bürgerlichen Koordinierung.[105]

Für den Herrscher ändert dieses Szenario erhebliches. Seine Macht wird ihm nunmehr von der koordinierten Gesellschaft „gewährt“. Zwar obliegt es dem Herrscher nach wie vor, ob er die Konstitutionalisierung seiner Macht, und damit letztlich die gefestigte „Rule of Law“, zulässt oder versucht zu zerschlagen. Doch durch die Aussicht, dass die Bürger in einer geballten, gemeinsamen Antwort Übertritte ahnden werden, setzt einen unvergleichlich starken Anreiz zur Befolgung der Vereinbarung, die Weingast gar als „self-enforcing“ bezeichnet.[106]

Herrschenden entstehen hieraus jedoch immanent wichtige Vorteile: die Annahme des Rechts und exekutiver Anordnungen der Regierung in der Bevölkerung wird maximiert,[107] während Widerstände, mit Verweis auf das Konzept der Mitbestimmung, als in sich widersprüchlich leichter abgetan werden können. Weiterhin ermöglichen klar gezogene Grenzen eine sichere Ausrichtung an diesen. In tatsächlichen Gesellschaften, die im Gegensatz zu unserem Modell aus deutlich mehr als nur zwei Gruppen bestehen, kann dies dem Herrscher helfen, unvorhersehbare Dynamiken zwischen den Gruppen zu vermeiden, die sonst wiederum einen Umsturz initiieren könnten.

Smulovitz unterstreicht diesen Aspekt und beschreibt die Methode der dezentralen Kontrolle durch Unvorhersehbarkeit gar als effektiver, als eine koordinierte Gesellschaft.[108] Sie stützt diese Annahme auf das Vorhandensein eines sozialen Misstrauens in nicht koordinierten Gesellschaften. Während Smulovitz darin zuzustimmen ist, dass eine solche Unsicherheit nachteilig für den Herrscher ist, geht Ihre Annahme einer durch Koordinierung erblindeten Gesellschaft zu weit.[109] Denn auch wenn die Gesellschaft ihr Koordinationsdilemma in Bezug auf die Ahndung staatlicher Übergriffe beilegen konnte, bleibt die freie Gesellschaft erbaut auf Misstrauen und Besorgnis der Gruppen untereinander.[110] Dem folgt Thomas Jefferson: „In questions of power, then, let no more be heard of confidence in man… .”[111]

Die momentane Situation in der Türkei kann dabei zweierlei Dinge zeigen: 1. Der das Gleichgewicht haltende Konsens kann dynamisch sein und sich z.B. mit äußeren Umständen erheblich verschieben.[112] 2. Die Wichtigkeit der Achtung, zumindest eines Scheins, des legalen Konsenses ist selbst Herrschern wichtig, die auf den Ausbau ihrer Macht bedacht sind, weswegen Herr Erdogan wohl ein Referendum über die Verfassungsänderung abhält, anstatt sie einfach auf Grundlage seiner exekutiven Gewaltkompetenzen durchzusetzen.[113] Diese Tatsache unterstreicht die positive Rezeption der „Rule of Law“ bei Herrschern.

Im Gegensatz zu von Eliten geschaffenen Konstitutionen, entfalten als „Koordinierungswerkezug“ vom Volk beschlossenen Verfassungen eine bindende Wirkung. Nicht jedoch aus positivistisch-normativen Gründen, sondern weil sie eine glaubhafte rote Linie ziehen, deren Übertritt zu einer durch sie koordinierten Massenantwort führen würde. Zahlreiche moderne Verfassungen enthalten daher ein Widerstandsrecht des Volkes gegen „jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen […], wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“[114][115] Hier zeigt sich, dass die Möglichkeit eines legalen Verfassungswandels sowohl für das Volk, als auch für den Herrscher von großer Bedeutung ist: Das Volk muss sich stetig mit seiner Verfassung identifizieren können. Gleichzeitig kann die Verfassung dem Herrscher nur so als zuverlässige Leit- und Schutzlinie seines Handelns dienen. Fällt der Wille der Bürger, die gemeinsame Lösung zu überwachen, fällt der Anreiz des Herrschers sich an sie zu halten.[116]

Summierend lässt sich feststellen, dass die Bindung an eine solche Verfassung für den Herrscher aus Gründen des Machterhalts im eigenen Interesse liegen muss. Gleichlaufend sichert sie die Macht durch Unanfechtbarkeit der legalen Handlung ab und bildet so eine für den Herrscher günstige, beiderseitige Grenze.

2. Die „Rule of Law“, die nationale Sicherheit und das Militär

Neben rebellierenden Bürgern könnten auch externe Mächte eine Herrschaft verkürzen. Zur Abwehr von ausländischen Invasoren ist ein Herrscher auf breite Unterstützung der Bevölkerung angewiesen.[117] Wenn Macht und Privilegien der (wenigen) herrschenden Eliten von der Kontrolle eines bestimmten Territoriums abhängig sind, benötigen Sie die (vielen) Bürger, um diese zu behaupten.[118] Während Herrscher die finanziellen Mittel für einen Krieg auch durch gewaltsame Ausbeutung erhalten können, sind sie bei der Aufstellung eines effektiven Heeres auf Kooperation angewiesen: Da Söldner demjenigen die Treue halten, der besser zahlt, ist der Unterhalt einer eigenen Streitmacht, die loyal zu Land und Herrscher steht, unumgänglich. Entscheidende Punkte sind dabei Loyalität und Motivation. Machiavellis Aussage: „Gegen diese [fremden Mächte] schirmt man sich durch gute Streitkräfte und gute Freunde; und immer, wenn man gute Streitkräfte hat, hat man auch gute Freunde…“[119], muss dabei ergänzt werden: Denn ohne Freunde in der Bevölkerung, hat man faktisch keine Streitkräfte.

Untersucht werden soll also zunächst, wehrkraftsteigernden Effekte der „Rule of Law“ innewohnen.

a. Motivation und Loyalität

Wer Soldaten zur Durchsetzung politischer Interessen in den Kampf schickt, der fordert letztlich deren Bereitschaft, ihre körperliche Unversehrtheit, gar ihr Leben, für diese Interessen oder doch zumindest das Land, das sie vertritt, zu riskieren. „Facit Omnia Voluntas“[120] (dt.: „Der Wille entscheidet“), ist dabei nicht bloß leere Kriegsrhetorik. Tolstoi beschreibt die Schlagkraft von Armeen als Produkt ihrer personellen und materiellen Stärke, multipliziert mit dem „Geist des Heeres“.[121] Dem folgt auch General von Clausewitz.[122]

Die US-Armee beauftragte 1941 ein Team um Samuel Stouffer mit einer der umfangreichsten sozial-empirischen Projekte überhaupt, um mehr über die Kampfmoral der Armee in Erfahrung zu bringen.[123] Dabei zeigte sich, dass für die Kampfmoral der Soldaten „ein Sinn für Gerechtigkeit und Fairness“ besonders wichtig waren, jedoch auch eigene Interessen.[124] Hingegen spielten - weiteren Untersuchungen nach - politische Ideale ihrer Führer eine weniger große Rolle.[125] Ein gegen Ende des zweiten Weltkrieges gefangenen genommener deutscher Stabsunteroffizier antwortete auf die Frage, seiner politischen Orientierung: „Wenn wir überhaupt denken, dann ist es an das Ende des Krieges und zu Hause.“.[126]

Will ein Herrscher folglich eine schlagkräftige Armee, muss er die unter Waffen stehenden Bürger mit zweierlei versorgen. Das ist erstens das Gefühl, gerecht behandelt zu werden, und für ein gerechtes System zu kämpfen. Und zweitens einen Grund, wieso er letztlich auch für sich selbst und sein zu Hause kämpft.

Beides kann er durch Gewährung von Rechten und deren Schutz durch die „Rule of Law“ erreichen. In einem solchen System ist es den Bürgern möglich, eigenes Vermögen zu erlangen, für dessen Erhalt es sich lohnt zu kämpfen.[127] Gewährt die Ausgestaltung der herrschenden Gesetze eine politische Teilhabe, werden die Bürger eine Bedrohung des Staates als eine Bedrohung „ihres“ Staates ansehen.

Pointiert ausgedrückt ließe sich sagen, dass Bürger dann besonders motiviert sind für ein bestehendes System zu kämpfen, wenn sie glauben, dass es ihnen unter diesem besser ergehen wird, als unter dem des Invasoren. Ist dies nicht der Fall, „verkaufen Sie Ihre Waffen vielleicht einfach an den Angreifer und desertieren.“[128]

Gewährt der Herrscher diese Rechte nicht, läuft er Gefahr Land und Herrschaft zu verlieren, indem sich die Unterdrückten und Schwachen aus Hass mit dem Invasor gegen ihn wenden.[129] Denen, die ihr Leben zum Schutz der Reichen und Mächtigen riskieren, kann die Regierung schlichtweg nicht sicher grundsätzliche Freiheiten verwehren.[130]

Die Rolle der afroamerikanischen US-Soldaten belegt diese Erkenntnis zumindest augenscheinlich. Während den Afroamerikanern zu Zeiten des ersten Weltkrieges zwar formelle Wahlrechte zustanden, wurden sie faktisch nicht gewährt. Farbige US-Amerikaner wurden systematisch diskriminiert und unterdrückt. Dem folgt, dass die farbigen US-Soldaten als „feige“ galten. Tatsächlich flüchtete ein farbiges Regiment der 92. Infanterie-Division noch im ersten Weltkrieg trotz nur schwachen Widerstandes vor Deutschen Soldaten.[131] Zwischen 1949 und 1965 wuchs der Anteil von afroamerikanischen Soldaten im Marinekorps von weniger als zwei auf neun Prozent an.[132] Am 06. August 1965 erhielten Afroamerikaner das gleiche Recht zu wählen wie ihre weißen Mitbürger, am 22. Oktober 1965 opferte sich P.f.c. Milton Olive im Vietnamkrieg für seine Kameraden, wofür er als erster Afroamerikaner posthum mit der „Medal of Honor“ ausgezeichnet wurde.[133][134] Hierauf brach das „Klischee“ der kampfschwachen afroamerikanischen GIs.[135] Sicher mehr als ein zeitlicher Zufall.

Herrscher tun daher gut daran aufopferungsvollen Kriegsdienst gegen Rechtssicherheit und Chancen auf ein politisches Gehör zu tauschen.[136]

b. Faktische Macht

Der zweite Aspekt, den Herrscher in diesem Kontext beachten sollten, dreht sich um die faktische Macht des Militärs. Bewaffnete Bürger lassen einen Eingriff in ihre (auch wenn lediglich geforderten) Rechte nicht mehr ohne weiteres zu, da sie nunmehr tatsächliche Macht in Form von Gewalt ausüben können.[137] Hinzukommt, dass das Militär in seinem Wesen organisiert ist. Hält sich der Herrscher daher nicht an Beschränkungen und greift ungerechtfertigt in den Rechtskreis des Militärs, als nicht unwesentlichen Teils der Bürger ein, droht ihm ein vom Militär organisierter Aufstand: Der Putsch.

Diese Erfahrung machte 2011 Hosni Mubarak und sodann 2013 sein Nachfolger Mohammed Mursi mit dem starken ägyptischen Militär.[138] Beide verstießen vor ihrem Sturz, im Schatten der massiven Proteste, gegen die letzten Anzeichen der „Rule of Law“. Mubarak entließ gar bewaffnete Gefangene, um das Land ins Chaos zu stürzen.[139]

Mithin lässt sich sagen, dass es im elementaren Interesse des Herrschers liegen muss, dem Militär und seinen Angehörigen Rechte zu gewähren, die sie innerhalb des existierenden Systems auf legalem Wege durchsetzen können, um dem Heer keinen Anreiz zu geben, das gesamte System zu stürzen.

3. Die „Rule of Law“ und die Wirtschaft - Eigentum

Es liegt die Vermutung nahe, dass kein vernünftig denkender Mensch Geld bei einer Bank deponieren würde, die dafür bekannt ist, dass sie sich des Öfteren an den Einlagen ihrer Kunden vergreift. Diese Beschreibung versinnbildlicht eine Situation, in der der Staat Rechte an Eigentum und Anlagen nicht (ausreichend) gewährt. Wer nicht weiß, ob er das, wessen er heute habhaft ist, morgen noch hat, der wird es nicht planvoll mehren können, sondern es alsbald wieder ausgeben. Dabei ist nicht nur der Eingriff von staatlicher Seite eine Gefahr, sondern auch eine Rechtsverletzung durch andere Bürger, die der Staat nicht ahndet. Stellt der Staat also entweder keine ausreichenden Rechte, oder keine ausreichenden (unabhängigen) Durchsetzungsmechanismen zur Verfügung, herrscht massive Rechtsunsicherheit. Diese hat eine drastisch negative Auswirkung auf die wirtschaftliche Entwicklung.[140] Einen Zusammenhang zwischen der Befolgung der „Rule of Law“ und der wirtschaftlichen Entwicklung sieht auch die Weltbank.[141] Die bestehende Rechtsunsicherheit in Russland wird bspw. als eine der größten Investitionshemmnisse angesehen, die die dortige Wirtschaft ausbremst.[142] Insb. nach der Zerschlagung des Yukos Konzerns ist die Unsicherheit groß gewesen.[143]

Für Herrscher setzt dies eindeutige Anreize zur Etablierung der „Rule of Law“. Während die Rechtsunsicherheit erstens die Wirtschaft lähmt, kann diese keine Steuern abwerfen, die staatliche Macht finanzieren. Dieser Effekt wird verdoppelt, da Rechtsunsicherheit oftmals durch einen ausgeprägten Schwarzmarkthandel kompensiert wird, der seinerseits überhaupt keine Steuern abwirft. Der Staatshaushalt ist jedoch bereits aus Gründen der nationalen Sicherheit von entscheidender Bedeutung für den Machterhalt.

Zweitens bringen eine ausgeprägt schlechte wirtschaftliche Entwicklung, oder gar Hungersnöte, regelmäßig Revolten zu Tage.[144] Die miserable wirtschaftliche Lage unter dem Ali-Clan war wohl mitverantwortlich für den Ausbruch des arabischen Frühlings in Tunesien.[145]

Die Gewährung und der Schutz von Eigentumsrechten sind daher aus finanziellen Gründen und solchen der Machtbehauptung im Eigeninteresse des rationalen Herrschers.

4. Die „Rule of Law“ und die Intellektuellen - Freiheit

„Die Gedanken sind frei, wer kann sie erraten […] kein Mensch kann sie wissen, kein Jäger erschießen.“[146] Der Auszug aus einem der bekanntesten Volkslieder bringt es treffend auf den Punkt: Es gibt Dinge, die sich nicht durch Gewalt und Repression aus den Köpfen der Bürger entlocken lassen. Diese können für Herrscher jedoch von entscheidender Bedeutung sein. Hierunter kann Wissen über Rüstungstechnik ebenso fallen, wie Wissen über Gegner oder politisch effizientes Regieren. Holmes stellt dabei auf Wissen ab, das in den Köpfen der Bürger vorhanden, aber verschlossen ist.[147] Das kann nur zum Teil überzeugen: Kooperation über vorhandenes Wissen kann in manchen Fällen auch durch Zwang durchgesetzt werden, bspw. mittels Inhaftierung von Angehörigen. Richtigerweise muss darum ergänzt werden, dass es zusätzlich sowohl um das Halten des Know-Hows geht, als auch um dessen Erzeugung. Zwischen 1933 und 1945 verlor Deutschland viele seiner klügsten Köpfe, die vor Entrechtung und Misshandlung durch die Nationalsozialisten flohen.[148] Ebenso ist unbestreitbar, dass Wissenschaft den Diskurs und die freie Entwicklung der Forschung ohne Denktabus, braucht. Eine Regierung, die ihren Bürgern keine ausreichenden Freiheitsrechte wie die Meinungs- und Pressefreiheit zugesteht, wird im Bereich der Entwicklung dem internationalen Vergleich nicht standhalten können. Es fehlt an essentiellen Rahmenbedingungen, was in einer globalisierten Welt jedoch ein entscheidender Faktor für die Zukunft eines Landes ist.[149]

Will ein Herrscher ein starkes, modernes Land führen, das dauerhaft konkurrenzfähig ist, muss er seinen Bürgern ausreichend gedankliche Freiheit gewähren, auf das seine Bürger ihren Geist frei und kreativ einsetzen können.

5. Die „Rule of Law“ und die unabhängige Justiz

Die Möglichkeit Konflikte, zwischen Bürgern selbst, und Bürgern und staatlichen Stellen auf legalem Wege zu lösen, ist wichtig, da sie gewalttätige Eruptionen aufgestauter gesellschaftlicher Konflikte vermeidet und die Energien innerhalb des Systems selbst kanalisiert. Die Politik alleine vermag das Bedürfnis der Gesellschaft nach Gerechtigkeit nicht zu stillen.[150] Warum also binden sich Herrscher an die Entscheidungen von Gerichten und wieso sollten sie diese unabhängig entscheiden lassen?

a. Zivil- und Strafgerichte

An dieser Stelle lohnt es, mit dem offensichtlichsten Punkt zu beginnen: Allmacht ist schlichtweg rein von den Kapazitäten eines Menschen nicht erreichbar.[151] Das Streben des Herrschers nach Macht und Durchsetzung seiner Interessen findet in der Entscheidung von schwierigen Streitfragen zwischen Bürgern kaum einen nahrhaften Boden. Mehr noch: hier zu entscheiden bedeutet Verlierer zu erzeugen, die einen Groll gegen den Herrscher als eine personifizierte Projektionsfläche hegen könnten, während die Gewinner das ihnen zugesprochene Recht als selbstverständlich erachten.[152] Das Recht eignet sich folglich nicht, um Loyalitäten zu fördern, doch wohl um Gegner zu erschaffen. Herrscher werden sich an die Unabhängigkeit der Gerichte halten, weil sie die beschriebene Aufgabe nicht wollen.[153] Und tatsächlich können sie durch Setzung des Rechtes bereits ganz erheblichen Einfluss auf die Rechtsprechung nehmen, indem sie diese an das geltende Recht binden. Gleichzeitig wird er durch die (Mit)Besetzung der Gerichte durch Bürger zweierlei erreichen: 1. Nicht das System alleine schafft Verlierer und Gewinner, es ist das Volk selbst. 2. Da das Urteil „im Namen des Volkes“ ergeht, erzeugt es größere Akzeptanz in der Bevölkerung.[154] Dieses Vorgehen ist nicht einzigartig im menschlichen Sozialverhalten. Wir alle scheuen uns vor Verantwortung für undankbare Aufgaben. Machiavelli sagte einst, dass Herrscher für das Auferlegen von Bürden andere verantwortlich machen müssen, während sie selbst gütig Geschenke vergeben.“[155] Und tatsächlich liegt das Recht der Begnadigung wiederum oft bei den Herrschern.[156]

b. Verwaltungsgerichte

Nicht ganz so trivial kann die Antwort sein, wenn die Regierung sich selbst ebenfalls durch Gerichte auf Rechtskonformität überprüfen lässt. Da es kernhafter Bestandteil der „Rule of Law“ ist, dass auch die Herrscher an das Recht gebunden sind, geht es hierbei um einen entscheidenden Punkt der „compliance“.

Die bereits geklärten Fragen im Hinterkopf, lässt sich diesbezüglich eine erste, wichtige Feststellung leicht treffen: Die Bindung an das Recht ist dem Herrscher ein Vorteil. Das Recht ist jedoch wenig überzeugend, wenn es niemand durchsetzt. Wie oben festzustellen war, wird diese Aufgabe in koordinierten Gesellschaften von den Bürgern selbst, auf extralegalem Weg, übernommen, wenn sie zum Äußersten getrieben werden. Das kann jedoch nicht im Interesse des Herrschers sein, da er sich so seiner, durch das Recht erschaffenen, Vorteile berauben und die Auslegung in die Hände der wogenden Massen legen würde.

Eine stabile Machtausübung wäre kaum möglich. Einzelne Gruppen könnten ständig zum Entzug der Unterstützung aufrufen, wenn sie sich in Rechten subjektiv beschnitten fühlen. Die Zwischenschaltung einer objektivierenden Instanz ist dabei von großem Vorteil für beide Seiten: Dem Herrscher nutzt sie, da sie unbegründete Anschuldigungen im Namen des Volkes abzuweisen vermag und so einen Puffer schafft. Weiterhin hat er in aller Regel eine Chance zur Korrektur, wenn ein Verwaltungsgericht einen Rechtsbruch feststellt[157] - ungleich der „Straßengerichtsbarkeit“. Den Bürgern nutzt sie als Schutzinstrument der eigenen Interessen und Rechte. Gleichzeitig stellt ein vom Herrscher nicht beachtetes Urteil in gewisser Weise eine „Alarmfunktion“ dar, das eine koordinierte Massenantwort seitens der Bürger auslösen kann.

Es liegt daher im Interesse des Herrschers, die Auslegung und Sprechung des Rechts über offizielles Handeln in die unabhängigen Hände der Gerichtsbarkeit zu legen.

6. Mor(t)alität des Herrschers und Demografie

Wie mächtig ein Mensch auch sein mag, leidet er wie ein jeder unter der menschlichsten Schwäche: Er muss sterben.[158] Zuvor ereilt viele Herrscher heute jedoch der „politische Tod“. Ob im höchstpersönlichen Interesse oder in dem seiner Hinterbliebenen: dieser Umstand gibt Machthabenden einen Anreiz ein Umfeld zu schaffen, das einen sanften Fall ermöglicht, indem er alle Bürger mit grundliegenden Rechten ausstattet, die der Staat zu achten hat. Selbst unter Militärdiktaturen sind Verfassungen entstanden, weil Fragen der Kontinuität der Regierung über die ursprünglichen Diktatoren hinaus geklärt werden mussten.[159] Die Bindung an das (selbst)geschaffene Recht ermöglicht dem Herrscher eine gewisse Einflussnahme über die eigene Herrschaftszeit hinaus.

7. Die „Rule of Law“ als Schutz vor religiösen Ordnungen

Weltliche Ordnungssysteme sind nicht die einzigen. Den großen Weltreligionen sind solche Strukturen ebenfalls inhärent. Gleichzeitig bieten sie gegenüber gläubigen Bürgern eine Legitimationsgrundlage für Machtausübung, die tief in deren Sozialisierung verankert ist. Intensiv wird dies momentan mit Bezug auf den Islam diskutiert, befeuert durch die Ausrufung eines islamischen Kalifats im Juni 2014 durch „Daesh“. Dieses gründet sich auf ein „frühislamisches Konzept“.[160] Gelingt es dem Herrscher nicht, diese Legitimationsquelle zusätzlich auf sich zu münzen oder möchte er das nicht, entsteht ein potentielles Konkurrenzsystem politischer Ordnung, das nicht seiner Kontrolle unterliegt. Diese latente Gefahr wird insb. dann akut, wenn ein religiöses System den Bürgern mehr Freiheiten und Rechte verspricht, als ihr weltliches Pendent. So konnte Ajatollah Ruhollah Chomeini 1979 als Führer einer islamischen Revolution, Schah Mohammad Reza Pahlavi stürzen und einen islamischen Staat errichten, der bis heute fortbesteht. Grund für die Revolution und die Flucht des eigentlich weltoffenen Iran in die islamische Revolution war im ganz Besonderen die extreme Repression des Schah-Regimes und dessen fragwürdiger Weg an die Macht.[161][162]

Will sich ein Herrscher gegen solche Bedrohungen behaupten, tut er gut daran seine Macht substantiellen Gesetzen zu unterwerfen oder präziser formuliert: so zu handeln, als ob seine Macht Gesetzen unterworfen sei.[163]

IV. Interelitär

„Denn wer viel hat, der hat die Macht, und wer die Macht hat, der hat das Recht, und wer das Recht hat, der beugt es auch.“

- Carl Orff, „Die Kluge“ -

Einige Effekte der „Rule of Law“ müssen im Kontext des Verhältnisses zwischen Eliten erläutert werden. Unter Eliten soll hier die jeweilige Summe derer verstanden werden, die wesentliche Entscheidungen für das Gemeinwesen durchzusetzen vermögen, oder sonst auf die gesellschaftlichen Normen Einfluss nehmen.[164] Diese Definition macht, unter der Annahme, dass Geld Einfluss erlaubt, bereits klar, dass sich in Zeiten, in denen Bürger durch den Einsatz fremder Arbeitskraft und Maschinen erhebliche Besitztümer auf sich vereinen konnten, die Grenze zwischen politischer Einflussname und Herrschaft, bzw. zwischen Bürgern und Herrschern, schwinden. Ökonomische Macht wandelt sich in politische.[165] Hier soll nun jedoch insb. von Parteien als politische Formierung dieser Interessen ausgegangen werden. Das Ergebnis dieser Veränderung ist in vielen Ländern eine Form der wählenden Demokratie, da die Bürger mehr und mehr eigene Mitbestimmungsrechte einforderten.[166]

A. Wieso werden Wahlergebnisse akzeptiert?

Nichts stellt die Bindung der Mächtigen an das Recht so sehr in Frage, wie eine Situation, in denen das Recht von ihnen verlangt, ihre Macht abzugeben. Warum binden sich Herrscher an die Ergebnisse von Wahlen? Offensichtlich tun sie das nicht immer, insb. in Ländern mit einem pro Kopf Einkommen von unter 6055 USD/ Jahr.[167] Dennoch muss es hierzu einen Anreiz geben, da das System teilweise gut funktioniert.[168]

1. Grundsätzliches

Das Phänomen lässt sich unter Rückgriff auf ein Modell erklären, das dem Weingasts ähnlich ist.[169] Dabei sind einige wichtige Unterscheidung zu machen, die erklären, wieso die Frage unter der Überschrift der „interelitären“ Beziehungen aufgeworfen wird:

  1. Anders als zunächst oben angenommen, handelt es sich hier nunmehr nicht um die Herrschaft einer einzelnen Person, sondern einer Gruppe, präziser einer Partei.
  2. Die Parteien konkurrieren um den Erhalt der Macht durch Wahlen. Wenn sie die Macht haben, können sie versuchen, eine Wahl zu verhindern oder sich weigern, nach der nächsten Wahl das Amt zu verlassen.[170]

Der Unterschied wird mit Blick auf das Spiel, das bspw. alle vier Jahre wiederholt wird, deutlich: Während der personalisierte „Kopf“ einer Partei mit der Abwahl meist seine politische Karriere beendet, hat die Partei als eigentlicher Machtträger bei der nächsten Wahl erneut die Chance gewählt zu werden und ihre Interessen durchzusetzen. Während die Person durch Abwahl vom Spielfeld verschwindet und keine weiteren Erträge erzielen kann, kommt dies für ihren Träger wohl in Frage. Das erklärt den Umstand, dass Herrscher überhaupt von der Macht abtreten: Ihre Träger könnten dies von Ihnen verlangen, um die Chance zu erhalten mit einem neuen Mann wieder die Macht zu erlangen.

Indes hängt der Anreiz diesem Modell zu folgen ganz erheblich von der Wahrscheinlichkeit ab, dass es eine nächste Wahl geben wird. Es zeigt sich: Die Bindung an die „Rule of Law“ ist auch hier eine Frage des strategischen Eigennutzes.[171]

2. Durchsetzungsmechanismen der „Rule of Law“

Den spieltheoretischen Ansatz angewendet zeigt sich, dass es für eine abgewählte Partei in einem Spiel mit nur einer Runde immer sinnvoller ist, das Ergebnis zu ignorieren und alles zu versuchen, um an der Macht zu bleiben. Das ändert sich schlagartig, wenn die Spieler davon ausgehen, dass das Spiel kein Ende finden wird. Machtträger werden sich selbst in diesem wesentlichen Punkt an das Recht binden, wenn es keinen strategisch besseren Weg gibt, als innerhalb der gegebenen Spielregeln weiter zu spielen.[172] Das ist der Fall, wenn sich die unterliegende Partei sicher sein kann, dass die Gewinner das System unter ihrer Regentschaft nicht zerstören, und alle Spieler relevanter Kräfte eine bestimmte minimale Chance haben, unter dem erschaffenen System eine angemessene Geltung zu erlangen.[173] Hierzu können entsprechende Institute in der Verfassung festgeschrieben werden, deren wichtigste Eigenschaft es sein muss, nicht oder kaum veränderlich zu sein. So paradox es klingen mag ist es eine der Kernfunktionen von Verfassungen, bestimmte Regelungen und Entscheidungen vom Prozess der politisch- mehrheitlichen Willensbildung auszuschließen.[174] Zu diesen Regeln gehören oftmals insb. solche, die die Teilhabe am System sichern. Nicht aus bloßer Nächstenliebe und einer „demokratischen Kultur“, sondern weil es der Ratio folgt das System beständig zu machen, indem es alle Kräfte integriert.[175] Dieser Effekt wird durch die Erschaffung von Institutionen, wie Parlamenten, verstärkt. Nicht nur ermöglichen diese die Bildung von komplexen Gruppenzusammensetzungen zur Durchsetzung von gemeinsamen Interessen. Sie vereinfachen auch die Organisation und Durchsetzung des Massenwiderstandes gegen eine übergriffige Partei.

Zusammengesetzt ergibt sich daraus ein System, in dem Verlieren einen höheren Wert für eine Partei hat, als der Versuch das System zu zerstören.[176] Gleichzeitig sichert das System den Gewinnern, innerhalb der gegebenen Grenzen eine extrem zuverlässige Machtausübung und Rechtsbefolgung seitens der Bürger und konkurrierender Kräfte, zu.

Herrschaftsträger werden sich daher an die gesetzlichen Folgen der Wahlergebnisse halten, wenn und soweit sie rational denken, das beschriebene System kontrolliert wird und sie nicht abhängig sind von einer Person, deren Macht um jeden Preis bewahrt werden muss. Sie tun dies, da es in ihrem eigenen, langfristigen Interesse liegt.

V. Intersouverän

Es bleibt die Frage zu klären, wieso sich nationale Souveräne im internationalen Recht an die „Rule of Law“ binden. Die Struktur des Völkerrechts entspricht, obwohl der Name „internationales öffentliches Recht“ es suggeriert, nicht der des öffentlichen, sondern der des privaten Rechtes. Im Gegensatz zu Staat und Bürger handelt es sich hier nicht um ein Über- / Unterordnungsverhältnis, sondern um ein Verhältnis gleichberechtigter, autonomer Rechtssubjekte. Im Gegensatz zum nationalen Zivilrecht fehlt es auf internationaler Ebene meist an effektiven, übergeordneten Durchsetzungsmechanismen. Der Vertragspartner kann, anders als im nationalen Recht, keine effektive Zwangsvollstreckung in das Staatsvermögen des verwerfenden Staates betreiben, da die Staatenimmunität eine Vollstreckung in hoheitliches Eigentum anderer Staaten verbietet.[177]

Warum sich Souveräne dennoch gegenseitig an Vereinbarungen halten, kann ebenfalls durch die Bemühung des bekannten Modells gezeigt werden.

Nehmen wir an, dass S1 und S2 einen Abrüstungsvertrag geschlossen haben, indem sie den Einsatz von militärisch effizienten aber kostspieligen Waffen eines bestimmten Typus ausschließen. Während beide Parteien einen Vorteil aus der Einhaltung des Vertrags ziehen würden, werden sie den militärischen Nachteil fürchten und ohne Vertrauen zum Vertragsbruch tendieren, da sie so immerhin den „Status quo“ halten können.[178] Nach Art. 60 I der WVRK kann sich der Vertragspartner bei der schweren Verletzung des Vertrages durch den Partner, selbst vom Vertrag lösen. Das Nash-Gleichgewicht tritt folglich am denkbar ungünstigsten Punkt ein, selbst ein militärischer Vorteil durch einseitiges Abweichen wäre nur von extrem kurzer Dauer.

Hier zeigt sich, dass Vertrauen und Verlässlichkeit, Kernanliegen der „Rule of Law“, gerade im Völkerrecht von großer Bedeutung für die Durchsetzung eigener Interessen sind. Das heißt jedoch auch, dass rationale Souveräne einen starken Anreiz haben, sich selbst an entsprechende Vereinbarungen zu halten, auch wenn sie nachteilig werden, um die Chance zu wahren, später potentiell hochertragreiche Verträge abschließen zu können.[179]

Dennoch erlebt das Völkerrecht, besonders im Bereich der kollektiven Sicherheitspolitik aktuell eine schwere Krise. Diese entkräftet obigen Argumente jedoch nicht, sondern unterstreicht sie. Während die NATO im Kosovokrieg objektiv völkerrechtswidrig handelte[180] und im Libyen Konflikt ihr vom UN-Sicherheitsrat erteiltes Mandat vermutlich übertrat,[181] rechtfertigte die russische Regierung ihrerseits die Annexion der Krim und das anschließende Referendum über die Unabhängigkeit mit Verweis auf das Handeln der NATO im Kosovo.[182] Das entspricht der klassischen „Zug um Zug“-Strategie.

Beide Seiten werden unter den Folgen des Vertrauensverlustes leiden. An dieser Stelle sei ein weiteres Mal darauf verwiesen: Wenn das legale System keine Möglichkeiten der legalen Streitbeilegung ermöglicht, wird dies extralegal geschehen – eine Reform des Sicherheitsrates mag daher angebracht sein.

VI. Fazit

Warum würden sich Herrscher, wenn und soweit sie es tun, an die „Rule of Law“ binden? Herrscher binden ihre Macht langfristig an die „Rule of Law“, weil es in ihrem vitalen Interesse liegt. Wie zu zeigen war, liegt dieses im Rahmen der formellen „Rule of Law“ in der Gestaltung effektiven Verwaltungshandelns und Erhaltung eines Mindestmaßes von Rechtssicherheit für die wirtschaftliche Entwicklung. Dieses wird erreicht durch die Möglichkeit der Anpassung des eigenen Verhaltens an durch das Recht formulierte Erwartungen.

Weitere Vorteile vermag die Bindung an die substantielle „Rule of Law“ zu gewährleisten. Dabei fungiert die drohende Auflehnung von Bürgern und konkurrierenden Eliten als „nudge policy“, um das Verhalten des Entscheidungsträgers in Richtung einer gewünschten Entscheidung (Einhaltung) zu stoßen.[183] Die Möglichkeit der Kooperation bei Einhaltung dient als „boost policy“, die die Fähigkeiten des Entscheidungsträgers bei Einhaltung erweitert und ihm so zur Erreichung bestimmter Ziele dient.[184]

Während „boost policies“ hier zu ihrer Wirksamkeit nicht der Koordinierung der Bürger bedürfen, bedürfen sie jedoch wohl der Motivation, der Fähigkeit und des Verständnisses des Entscheidungsträgers, um angewendet zu werden.[185] Dieses wiederum wird von „nudge policies“ nicht benötigt, erfordert aber die Koordinierung der abstrafenden Gewalt. Verbunden mit der Tatsache, dass Menschen dazu neigen den Wert der Zukunft gegenüber dem Wert der Gegenwart zu vernachlässigen, ergibt sich hieraus die Antwort, wieso die „Rule of Law“ in Gegenwart und Vergangenheit verbreitet keine substantielle Anwendung fand. Es mag daher argumentiert werden, dass es in gewissem Umfang doch auf eine kulturelle Prägung ankommt – allerdings auf die des Herrschers.

Sie binden sich nicht, wenn sie kurzfristig denken oder nichts zu verlieren haben.

In der Tat bietet die „Rule of Law“ derart gewaltige Vorteile für die Mächtigen, dass der Einfluss auf die Quellen der Rechtsschaffung gut kontrolliert werden muss. Nie sollte vergessen werden, dass die „Rule of Law“ bei weitem nicht Demokratie bedeutet, oftmals bestenfalls ihr ausgleichender Gegenspieler ist.[186] Gleichheit bedeutet sie gleichsam noch lange nicht: Wie oben zu zeigen war, hält sich der Herrscher an die Rechtsbindung, da er der Kooperation und Unterstützung des Volkes bedarf. Dabei hat sich historisch gezeigt, dass er die Unterstützung gut organisierter, einflussreicher Gruppen mehr braucht, als die Unterstützung einzelner nicht- oder schlecht organisierter Individuen oder Gruppen.[187] Das bedeutet zum einen, dass selbst in einer Demokratie unter der „Rule of Law“ keine absolute Gleichbehandlung vor dem Gesetz zu erreichen sein wird, wenn die oben festgestellten Einflüsse auf die Bindung der Macht an das Gesetz zutreffen.[188] Zum anderen muss die Frage gestellt werden, ob die Herrschaft durch das Gesetz heute mehr und mehr Werkzeug zur Durchsetzung von Interessen kleiner Eliten wird, wenn weniger Menschen in gut organisierten Gruppen verschiedener Milieus organisiert sind und so Einfluss nehmen können. Mattei und Nader gehen davon aus, dass die „Rule of Law“ gegenüber fremden Völkern genutzt wird, um die Ungleichverteilung des Wohlstandes auf der Welt zu rechtfertigen.[189] Gleichwohl könnten auch innenpolitisch strukturelle Organisationsdefizite bestimmter Gruppen genutzt werden, um „in ihrem Namen“ legal gegen ihre eigenen Interessen zu arbeiten und sie in der fiktiven Situation der Selbstbestimmung zu sedieren. Hayek vermerkte: „Es kann nicht bestritten werden, dass die „Rule of Law“ Ungleichheit erzeugt.“[190]

Wem könnte diese Ungleichheit mehr Nutzen bringen, als dem, der jenes Recht bestimmt.

[1] Holmes 2003, S. 24.

[2] Ibid.

[3] Pocock 1985, S. 2 f.

[4] Rivers 2015, Seite 6.

[5] Thomas Paine 1776, S. 279.

[6] Fuller 1964, S. 39.

[7] Finnis 1980, S. 270.

[8] Raz 1979, S. 210 ff.

[9] Craig 1997, S. 467.

[10] Dworkin 1985, S. 10 f.

[11] Vgl. Sir Laws 1995, S. 72.

[12] Dworkin 1985, Seite 11.

[13] Sempill 2016, S. 338.

[14] Sempill 2016, S. 338.

[15] Sánches-Cuenca 2003, S. 65, 71.

[16] Sánchez-Cuenca 2003. S. 62.

[17] Augusto Pinochet, 17. April 1989, zitiert in “Las frases para el bronce de Pinochet" (2006-12-11) La Nación”; z.B. hier: http://www.lanacion.cl/las-frases-para-el-bronce-de-pinochet/noticias/2006-12-10/221221.html (zuletzt besucht 21.03.2017).

[18] Maravall, Przeworksi 2003, S. 1 f.

[19] Ibid.

[20] Finnis 1980, Seite 270.

[21] Maravall & Przeworksi 2003, S. 2.

[22] Meint: dessen Befolgung; Prof. Dr. Ulrich Haltern, Vorlesung Kriegsvölkerrecht, SS 2016.

[23] Rochefoucauld 1853, S. 20.

[24] Weber 1978, S. 252.

[25] Machiavelli 1514, S. 114.

[26] Przeworksi 2010, S. 163.

[27] Weingast 1997, S. 247.

[28] Weber 1972, S. 28, 541.

[29] Hobbes 1651,S. 104.

[30] Ibid, Seite 105.

[31] Ibid, S. 107.

[32] Ibid, S. 146.

[33] Locke 1988, § 93.

[34] Przeworski 2010, S. 18 f.

[35] Ibid.

[36] Weber 1922, S. 217.

[37] Weber, S. 222.

[38] Weber, S. 223.

[39] Ibid.

[40] Weber, S. 221 f.

[41] Ibid.

[42] Weber, S. 217.

[43] Manela 2007, S. 39 ff.

[44] s.o. I A

[45] Weingast 1997, S. 247; Anders als in Weingasts Modell, wird hier der Schwerpunkt klar auf die Perspektive des „Souveräns“ gelegt.

[46] Weingast 1997, S. 247; vgl. oben unter III 1.

[47] Weingast 1997, S. 245.

[48] Weingast 1997, S. 247.

[49] Aufschlussreich z.B. Rigobon & Rodrik, S. 22.

[50] Weingast 1997, S. 246.; die Gruppen müssen weder gleich groß sein, noch bedarf es der Mehrheit der Bürger insgesamt.

[51] Key 1961, S. 3.

[52] Weingast 1997, S. 248.

[53] Weingast 1997, S. 247.

[54] Dieses Problem beschreiben Spieltheoretiker als sog. „Prisoner´s Dilemma“.

[55] Vgl. Weingast 1997, Seite S. 246 bis 251.

[56] Alexy 1990, S. 17.

[57] Sempill, S. 350.

[58] Zur weiteren Analyse über das Militär in diesem Kontext s.u.

[59] Barrett 2015, Kapitel 12.

[60] Robert Alexy 1990, S. 17.

[61] Johann Wolfgang von Goethe, Goethe Gedichte, 1827, Sprichwörtliches.

[62] Weingast 1997, S. 250.

[63] Alexy 1990, S. 18.

[64] s.o.

[65] Weingast 1997, S. 249.

[66] Da alle Spieler in dieser Situation rückblickend zufrieden mit ihrer Strategie sind und sie widerholen würden, spricht man von einem Nash-Gleichgewicht.

[67] Weingast 1997, S. 251.

[68] Weingast 1997, S. 256.

[69] Vgl. Weingast 1997, S. 255.

[70] Johann Wolfgang von Goethe, Goethe Gedichte, 1827, Sprichwörtliches.

[71] Weingast 1997, S. 251.

[72] Hierzu s.u.

[73] s.h. Abb. 1.

[74] Entsprechend muss dabei gelten: Keine „Rule of Law“ < formalistische „Rule of Law“ < substantielle „Rule of Law“.

[75] Tocqueville 1969, S. 210.

[76] Vgl. Holmes 2003, S. 20.

[77] Vgl. z.B. Holmes 2003.

[78] Vgl. z.B. Weingast 1997.

[79] s.o. 2 b.

[80] Maravall & Przeworksi 2003, S. 4.

[81] Holmes, S. 21.

[82] Ibid.

[83] Weingast 1997, Seite 246.

[84] Weingast 1997, S. 251.

[85] Maravall & Przeworksi 2003, S. 7.

[86] Andere verbinden die Frage des Rechtsgehorsams mit einer kulturellen Grundlage, die der Gesellschaft zu Grunde liegen muss (Almond & Verba 1989). Nach der hier vertretenen Auffassung entspringt eine solche Kultur jedoch umgekehrt der Erfahrung einer Gesellschaft mit dem Verhältnis von Recht, Durchsetzung und staatlicher Gewalt. Ebenso wie die Erfahrungen von Gruppen miteinander eine Koordinierung erschweren oder erleichtern können.

[87] Dann meistens in Form einer Verfassung, deren Einhaltung das Volk gemeinschaftlich überwacht.

[88] Holmes 2003, S. 29 f.

[89] Wöhrenschimmel 2013; S. 36.

[90] Bergmann 2012, S. 15 ff.

[91] s.u.

[92] Holmes 2003, S. 28.

[93] Machiavelli 1514, S. 89.

[94] Machiavelli 1514, S. 92.

[95] Grimm 2015, S. 103.

[96] Troper 2003, S. 95.

[97] Ibid.

[98] Tocqueville 1969, S. 238, 224.

[99] Holmes 2003, S. 41.

[100] Hamilton, Madison, Jay 1988, No. 70

[101] Rousseau 1762, Buch 1, Kapitel 8.

[102] Ibid.

[103] Weingast, 1997, S. 251; Ordeshook 1992, Seite 137.

[104] Weingast 1997, S. 252.

[105] Schmitt 2003, S. 125 f.

[106] Weingast 1997, 253.

[107] s.o. über die Annahme „selbstbestimmten“ Rechtes.

[108] Smulovitz 2003, S. 182.

[109] Vgl. Schmulovitz 2003, S. 181.

[110] Sempill 2016, S. 352.

[111] Jefferson 1989, S. 292.

[112] So stimmen Bürger bei angespannter Sicherheitslage oft weitreichenden Kompetenzen des Staates zu. In der Türkei gab es seit Sommer 2016 mehr als 15 Anschläge.

[113] Gleichzeitig wird an dieser Stelle durch massive Eingriffe in koordinierende Meinungs- und Medienfreiheit eine starke Gegenbewegung verhindert.

[114] Art. 20 Abs. IV Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, vgl. auch Magna Carta u. Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika.

[115] Hiermit stellt sich einmal mehr die Frage nach der Existenzberechtigung des Rechtspositivismus.

[116] Diamond 1999, S. 70.

[117] Holmes 2003, S. 20.

[118] Holmes 2003, S. 23.

[119] Machiavelli 1514, S. 90.

[120] Wahlspruch des deutschen Kommando Spezialkräfte (KSK).

[121] Tolstoi 1869, Pos. 9157.

[122] Von Clausewitz 1832, 101 ff.

[123] Biehl 2012, S. 452.

[124] Schwartz & Marsh 1999, S. 27.

[125] Shils & Janowitz 1948, S. 284.

[126] Ibid.

[127] Holmes 2003, S. 31.

[128] Ibid.

[129] Vgl. Machiavelli 1514, S. 25.

[130] Weber 1918, S. 2 ff..

[131] DER SPIEGEL, Nr. 26, 1967; „Neger Soldaten“, S. 81-21, S. 81.

[132] Ibid.

[133] Congressional Medal of Honor Society; OLIVE, MILTON L., III

[134] Siehe hierzu auch: Executive Order 9981, Harry S. Truman.

[135] DER SPIEGEL, Ibid.

[136] Holmes 2003, S. 32.

[137] Holmes 2003, S. 31.

[138] Vgl. Bergmann 2012, S. 18.

[139] El Ahl 2012, S. 28 f.

[140] Rigobon & Rodrik, S. 22; Deutscher Bundestag, Drucksache 17/13300, S. 52.

[141] Shihata 2000, S. 274.

[142] Wedde 2004. S. 59

[143] Die rechtliche Bewertung ist nach wie vor strittig. Der EGMR hat die Maßnahmen der russischen Regierung jedoch als „unverhältnismäßig“ und als „Eingriff in das Eigentumsrecht“ bezeichnet (http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-106308).

[144] Schulze 2013, S. 240.

[145] Preysing 2013, S.46f;

[146] Hoffmann von Fallersleben: „Die Gedanken sind frei“, in: „Schlesische Volkslieder“ 1842.

[147] Holmes 2003, S. 20.

[148] Hierzu zählen Größen wie James Franck (1882–1964) oder Max Born (1882–1970).

[149] Vgl. Laestadius, Staffan: “Know-how in a low tech company : chances for being

competitive in a globalized economy”, S. 4; http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0168-ssoar-121046

[150] Holmes 2003, S.24.

[151] Holmes 2003, S. 25.

[152] Machiavelli 1966, I 16.

[153] Holmes 2003, S. 26.

[154] Hamilton, Madison, Jay 1988, No. .83.

[155] Vgl. Machiavelli 1514, 90 ff.

[156] Vgl. Art. 60 II GG, Art. 17 Franz. Verfassung, Art. 2 Absch. II US-Verfassung.

[157] Nicht notwendiger Weise aus Machtsucht und absichtlich - komplexe Rechtslagen provozieren versehentliche Überschreitungen.

[158] Holmes 2003, S. 53.

[159] Barros 2003, S. 204.

[160] Rosiny 2014, S. 1.

[161] Bösch 2015, S. 325

[162] Die CIA hat Ihre Beteiligung am Putsch gegen den damaligen Ministerpräsident Mohammed Mossadegh jüngst öffentlich zugegeben: http://nsarchive.gwu.edu/NSAEBB/NSAEBB435/ (zuletzt geprüft 21.03.2017)

[163] Holmes 2003, S. 19.

[164] Vogel, S. 535 f.

[165] Przeworksi 91, S. 25.

[166] Colliot-Thélène 2016, S. 340.

[167] Przeworski 2003, S. 115.

[168] 1951 bis 1990 ist keine Demokratie mit einem höheren Einkommen gefallen, Holmes 2003, S. 21.

[169] s.o. III B 1

[170] Vgl. Przeworksi 1991, S. 26 ff.

[171] Przeworksi 1991, S. 24.

[172] Przeworksi 1991, S. 26.

[173] Weingast 1997, S. 255; Przeworski 1991, S. 31.

[174] Vgl Holmes 1988, S. 196.

[175] Sh. insb. Art. 79 III GG.

[176] Weingast 1997, S. 251.

[177] Vgl. Fall des Goethe Institutes in Griechendland im Distomo Verfahren, sowie die verwandte Klage der BRD gegen Italien vor dem IGH 2008.

[178] Vgl. Setear 1997, S. 33 f.

[179] Holmes 2003, S. 25.

[180] Luchterhandt 2014, S. 61–80.

[181] Die Resolution 1973 des UN-SR sah lediglich die Durchsetzung einer Flugverbotszone durch, nicht jedoch den umfassenden Angriff auf nicht der Flugabwehr dienende Bodenziele.

[182] Putin 2014, „Rede zur Eingliederung der Krim in die Russländische Föderation“.

[183] Vgl. Hertwig, &Grüne-Yanoff, S. 153.

[184] Hertwig & Grüne-Yanoff 2016, S.156.

[185] Ibid, S. 174.

[186] „Die Gerichte korrigieren die Verirrungen der Demokratie“, Tocqueville 1969, S. 287.

[187] Holmes 2003, S. 21.

[188] Vgl. Rousseau 2010, S. 70 ff.

[189] Mattei & Nader 2008, S. 1.

[190] Hayek 1994, S. 87


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