Gerichtsstand durch hreflang-Tags: Das sollten Sie wissen.

Vorsicht bei der internationalen Ausrichtung von Webseiten durch hreflang-Tags: Sie könnten ungewollt einen Gerichtsstand im Ausland begründen.


14.02.2020

Wer seine Seite international ausrichten möchte, verwendet hierfür sogenannte hreflang-Tags. Sie geben die jeweilige Sprachversion einer mehrsprachigen Webseite für Browser und Suchmaschinen an, sodass Nutzer auf die für sie sprachlich passende Seite gelangen.

Hiermit bietet der Betreiber dem Nutzer jedoch nicht nur einen Service an, er erweitert auch die Reichweite seiner Seite auf den jeweiligen Suchmaschinenmarkt der angegebenen Zielsprache.

Was viele Betreiber jedoch nicht beachten: Das Setzen von hreflang-Tags kann einen ausländischen Gerichtsstand begründen, wenn es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt (B2C). Das heißt, dass Unternehmer vor Gerichten dieses Landes verklagt werden können.

Grund hierfür ist insbesondere Art. 17 I lit. c EuGVVO (Brüssel-Ia-Verordnung; ehemals Art. 15 I lit. c der Brüssel-I-Verordnung) i.V.m. Art. 18 I EuGVVO.

Zusammengefasst und beschränkt auf den hier relevanten Teil heißt es dort, dass sich – unter Anderem – eine Gerichtsstand in dem Land ergibt, indem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit auf dieses Land „ausgerichtet“ hat.

Der Begriff des Ausrichtens ist weit zu verstehen und umfasst ein weites Spektrum an Tätigkeiten als Ausrichtung. Die Weite des Begriffes dient der Anpassung an die Entwicklung der Kommunikation über das Internet (ECLI:EU:C:2010:740 Rn. 60 ff.).

Nach der Auslegung des EuGHs ist danach zu fragen, ob vor dem möglichen Vertragsschluss Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern in anderen Mitgliedsstaaten, darunter in dem Mitgliedsstaat, in dem der betreffende Verbraucher seinen Wohnsitz hat, Verträge abschließen wollte (a.a.O.).

Ein eindeutiger Anhaltspunkt hierfür sei eben genau die Einbindung von hreflang-Tags.

Zur Verdeutlichung ein kleines Beispiel:

Die Muster GmbH betreibt einen Onlineshop unter der Adresse „www.example.com“. Dort bietet sie elektronische Kleingeräte zum Verkauf an. Um auch Kunden in Österreich, Frankreich, Italien und Spanien zu erreichen, hat sie die Webseite und alle Inhalte in die jeweiligen Landessprachen übersetzen lassen. Die jeweilige Version weist sie innerhalb der Metaangaben aus:

Einbindung von hreflang-Tags

<link rel="alternate" href="http://www.example.com/" hreflang="de" />
<link rel="alternate" href="http://www.example.com/de-AT/" hreflang="de-AT" />
<link rel="alternate" href="http://www.example.com/fr/" hreflang="fr" />
<link rel="alternate" href="http://www.example.com/es/" hreflang="es" />
<link rel="alternate" href="http://www.example.com/it/" hreflang="it" />

Wenn nun ein Verbraucher aus Frankreich bei unserem Beispielhändler einkauft und klagen möchte, kann dieser nach Art. 17 I lit. c i.V.m. Art. 18 I EuGVVO Klage gegen den Unternehmer vor einem französischen Gericht erheben.

Prüfen und beweisen

Ob Ihre oder eine andere Seite solche Tags verwendet, können Sie durch eine Prüfung mit unserem WebCapture-System herausfinden.

https://rewis.io/service/webcapture/

Fazit

Diesen Umstand sollten Betreiber bei der Einbettung alternierender Links beachten. Hierbei sei jedoch darauf verwiesen, dass sich ein „Ausrichten“ auch aus zahlreichen anderen Indizien ergeben kann – dieses hier ist nur besonders deutlich.


Die hier dargestellten Informationen sind keine Rechtsberatung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit!

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