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Sie können sich § 6 ZVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ist der Aufenthalt desjenigen, welchem zugestellt werden soll, und der Aufenthalt seines Zustellungsbevollmächtigten dem Vollstreckungsgericht nicht bekannt oder sind die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung aus sonstigen Gründen (§ 185 der Zivilprozeßordnung) gegeben, so hat das Gericht für denjenigen, welchem zugestellt werden soll, einen Zustellungsvertreter zu bestellen.
(2) 1Das gleiche gilt, wenn im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post die Postsendung als unbestellbar zurückkommt. 2Die zurückgekommene Sendung soll dem Zustellungsvertreter ausgehändigt werden.
(3) Statt der Bestellung eines Vertreters genügt es, wenn die Zustellung für nicht prozeßfähige Personen an die Vormundschaftsbehörde, für juristische Personen oder für Vereine, die als solche klagen und verklagt werden können, an die Aufsichtsbehörde angeordnet wird.
f | 1 | (1) Ist der Aufenthalt desjenigen, welchem zugestellt werden soll, und der | f | 1 | (1) Ist der Aufenthalt desjenigen, welchem zugestellt werden soll, und der |
2 | Aufenthalt seines Zustellungsbevollmächtigten dem Vollstreckungsgericht nicht | 2 | Aufenthalt seines Zustellungsbevollmächtigten dem Vollstreckungsgericht nicht | ||
3 | bekannt oder sind die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung aus | 3 | bekannt oder sind die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung aus | ||
4 | sonstigen Gründen (§ 185 der Zivilprozeßordnung) gegeben, so hat das Gericht | 4 | sonstigen Gründen (§ 185 der Zivilprozeßordnung) gegeben, so hat das Gericht | ||
5 | für denjenigen, welchem zugestellt werden soll, einen Zustellungsvertreter zu | 5 | für denjenigen, welchem zugestellt werden soll, einen Zustellungsvertreter zu | ||
6 | bestellen. | 6 | bestellen. | ||
7 | (2) Das gleiche gilt, wenn im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post | 7 | (2) Das gleiche gilt, wenn im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post | ||
8 | die Postsendung als unbestellbar zurückkommt. Die zurückgekommene Sendung | 8 | die Postsendung als unbestellbar zurückkommt. Die zurückgekommene Sendung | ||
9 | soll dem Zustellungsvertreter ausgehändigt werden. | 9 | soll dem Zustellungsvertreter ausgehändigt werden. | ||
10 | (3) Statt der Bestellung eines Vertreters genügt es, wenn die Zustellung für | 10 | (3) Statt der Bestellung eines Vertreters genügt es, wenn die Zustellung für | ||
t | 11 | nicht prozeßfähige Personen an die Vormundschaftsbehörde, für juristische | t | 11 | nicht prozeßfähige Personen an das Familien- oder Betreuungsgericht, für |
12 | Personen oder für Vereine, die als solche klagen und verklagt werden können, | 12 | juristische Personen oder für Vereine, die als solche klagen und verklagt | ||
13 | an die Aufsichtsbehörde angeordnet wird. | 13 | werden können, an die Aufsichtsbehörde angeordnet wird. |
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