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f | 1 | (1) Ein Recht ist bei der Feststellung des geringsten Gebots insoweit, als es | f | 1 | (1) Ein Recht ist bei der Feststellung des geringsten Gebots insoweit, als es |
2 | zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch | 2 | zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch | ||
3 | ersichtlich war, nach dem Inhalt des Grundbuchs, im übrigen nur dann zu | 3 | ersichtlich war, nach dem Inhalt des Grundbuchs, im übrigen nur dann zu | ||
4 | berücksichtigen, wenn es rechtzeitig angemeldet und, falls der Gläubiger | 4 | berücksichtigen, wenn es rechtzeitig angemeldet und, falls der Gläubiger | ||
5 | widerspricht, glaubhaft gemacht wird. | 5 | widerspricht, glaubhaft gemacht wird. | ||
6 | (2) Von wiederkehrenden Leistungen, die nach dem Inhalt des Grundbuchs zu | 6 | (2) Von wiederkehrenden Leistungen, die nach dem Inhalt des Grundbuchs zu | ||
7 | entrichten sind, brauchen die laufenden Beträge nicht angemeldet, die | 7 | entrichten sind, brauchen die laufenden Beträge nicht angemeldet, die | ||
8 | rückständigen nicht glaubhaft gemacht zu werden. | 8 | rückständigen nicht glaubhaft gemacht zu werden. | ||
9 | (3) Ansprüche nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 sind bei der Anmeldung durch einen | 9 | (3) Ansprüche nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 sind bei der Anmeldung durch einen | ||
t | 10 | entsprechenden Titel oder durch die Niederschrift der Beschlüsse der | t | 10 | entsprechenden Titel oder durch die Niederschrift der Beschlüsse |
11 | Wohnungseigentümer einschließlich ihrer Anlagen oder in sonst geeigneter Weise | 11 | einschließlich ihrer Anlagen oder in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu | ||
12 | glaubhaft zu machen. Aus dem Vorbringen müssen sich die Zahlungspflicht, | 12 | machen. Aus dem Vorbringen müssen sich die Zahlungspflicht, die Art und | ||
13 | die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit ergeben. | 13 | der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit ergeben. |
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