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f | 1 | (1) Die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten sind von dem Verwalter | f | 1 | (1) Die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten sind von dem Verwalter |
2 | ohne weiteres Verfahren zu berichtigen. Dies gilt auch bei der | 2 | ohne weiteres Verfahren zu berichtigen. Dies gilt auch bei der | ||
3 | Vollstreckung in ein Wohnungseigentum für die laufenden Beträge der daraus | 3 | Vollstreckung in ein Wohnungseigentum für die laufenden Beträge der daraus | ||
4 | fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des | 4 | fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des | ||
5 | gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § | 5 | gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § | ||
t | 6 | 28 Abs. 2 und 5 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, | t | 6 | 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, |
7 | einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche | 7 | einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche | ||
8 | einzelner Wohnungseigentümer. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 | 8 | einzelner Wohnungseigentümer. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 | ||
9 | findet keine Anwendung. | 9 | findet keine Anwendung. | ||
10 | (2) Ist zu erwarten, daß auch auf andere Ansprüche Zahlungen geleistet | 10 | (2) Ist zu erwarten, daß auch auf andere Ansprüche Zahlungen geleistet | ||
11 | werden können, so wird nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten | 11 | werden können, so wird nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten | ||
12 | Mitteilungen des Grundbuchamts der Verteilungstermin bestimmt. In dem | 12 | Mitteilungen des Grundbuchamts der Verteilungstermin bestimmt. In dem | ||
13 | Termin wird der Teilungsplan für die ganze Dauer des Verfahrens aufgestellt. | 13 | Termin wird der Teilungsplan für die ganze Dauer des Verfahrens aufgestellt. | ||
14 | Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten sowie dem Verwalter zuzustellen. | 14 | Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten sowie dem Verwalter zuzustellen. | ||
15 | Die Vorschriften des § 105 Abs. 2 Satz 2, des § 113 Abs. 1 und der §§ 114, | 15 | Die Vorschriften des § 105 Abs. 2 Satz 2, des § 113 Abs. 1 und der §§ 114, | ||
16 | 115, 124, 126 finden entsprechende Anwendung. | 16 | 115, 124, 126 finden entsprechende Anwendung. |
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