f | (1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender | f | (1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender |
| Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge: | | Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge: |
| 1. | | 1. |
| der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz | | der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz |
| seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im | | seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im |
| Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag | | Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag |
| fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet | | fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet |
| werden können; | | werden können; |
| 1a. | | 1a. |
| im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das | | im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das |
| Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden | | Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden |
| Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, | | Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, |
| auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn | | auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn |
| ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des | | ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des |
| Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist; | | Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist; |
| 2. | | 2. |
| bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf | | bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf |
| Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums | | Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums |
n | oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5 des | n | oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des |
| Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und | | Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und |
| Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das | | Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das |
| Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der | | Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der |
| Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller | | Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller |
| Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom | | Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom |
| Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch | | Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch |
| die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner | | die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner |
| Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet; | | Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet; |
| 3. | | 3. |
| die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen | | die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen |
| der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende | | der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende |
| Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, | | Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, |
| sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den | | sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den |
| Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden | | Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden |
| Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen | | Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen |
| öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht | | öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht |
| beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und | | beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und |
| 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I | | 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I |
| S. 446) bleiben unberührt; | | S. 446) bleiben unberührt; |
| 4. | | 4. |
| die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der | | die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der |
| Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der | | Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der |
| Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu | | Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu |
| den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, | | den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, |
| insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, | | insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, |
| genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den | | genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den |
| letzten zwei Jahren rückständigen Beträge; | | letzten zwei Jahren rückständigen Beträge; |
| 5. | | 5. |
| der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden | | der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden |
| Klassen zu befriedigen ist; | | Klassen zu befriedigen ist; |
| 6. | | 6. |
| die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem | | die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem |
| Gläubiger gegenüber unwirksam sind; | | Gläubiger gegenüber unwirksam sind; |
| 7. | | 7. |
| die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände; | | die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände; |
| 8. | | 8. |
| die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände. | | die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände. |
| (2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten | | (2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten |
| der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden | | der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden |
| Rechtsverfolgung. | | Rechtsverfolgung. |
t | (3) Zur Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nr. 2 müssen die dort | t | (3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein |
| genannten Beträge die Höhe des Verzugsbetrages nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des | | |
| Wohnungseigentumsgesetzes übersteigen; liegt ein vollstreckbarer Titel vor, so | | |
| steht § 30 der Abgabenordnung einer Mitteilung des Einheitswerts an die in | | |
| Absatz 1 Nr. 2 genannten Gläubiger nicht entgegen. Für die Vollstreckung | | |
| genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die | | Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der |
| | | Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die |
| Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen | | Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit |
| sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine | | |
| Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter | | nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise |
| Weise glaubhaft zu machen. | | glaubhaft zu machen. |