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f | 1 | (1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender | f | 1 | (1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender |
2 | Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge: | 2 | Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz | 4 | der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz | ||
5 | seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im | 5 | seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im | ||
6 | Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag | 6 | Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag | ||
7 | fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet | 7 | fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet | ||
8 | werden können; | 8 | werden können; | ||
9 | 1a. | 9 | 1a. | ||
10 | im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das | 10 | im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das | ||
11 | Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden | 11 | Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden | ||
12 | Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, | 12 | Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, | ||
13 | auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn | 13 | auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn | ||
14 | ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des | 14 | ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des | ||
15 | Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist; | 15 | Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist; | ||
16 | 2. | 16 | 2. | ||
17 | bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf | 17 | bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf | ||
18 | Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums | 18 | Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums | ||
n | 19 | oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5 des | n | 19 | oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des |
20 | Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und | 20 | Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und | ||
21 | Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das | 21 | Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das | ||
22 | Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der | 22 | Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der | ||
23 | Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller | 23 | Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller | ||
24 | Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom | 24 | Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom | ||
25 | Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch | 25 | Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch | ||
26 | die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner | 26 | die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner | ||
27 | Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet; | 27 | Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet; | ||
28 | 3. | 28 | 3. | ||
29 | die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen | 29 | die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen | ||
30 | der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende | 30 | der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende | ||
31 | Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, | 31 | Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, | ||
32 | sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den | 32 | sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den | ||
33 | Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden | 33 | Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden | ||
34 | Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen | 34 | Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen | ||
35 | öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht | 35 | öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht | ||
36 | beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und | 36 | beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und | ||
37 | 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I | 37 | 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I | ||
38 | S. 446) bleiben unberührt; | 38 | S. 446) bleiben unberührt; | ||
39 | 4. | 39 | 4. | ||
40 | die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der | 40 | die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der | ||
41 | Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der | 41 | Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der | ||
42 | Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu | 42 | Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu | ||
43 | den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, | 43 | den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, | ||
44 | insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, | 44 | insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, | ||
45 | genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den | 45 | genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den | ||
46 | letzten zwei Jahren rückständigen Beträge; | 46 | letzten zwei Jahren rückständigen Beträge; | ||
47 | 5. | 47 | 5. | ||
48 | der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden | 48 | der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden | ||
49 | Klassen zu befriedigen ist; | 49 | Klassen zu befriedigen ist; | ||
50 | 6. | 50 | 6. | ||
51 | die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem | 51 | die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem | ||
52 | Gläubiger gegenüber unwirksam sind; | 52 | Gläubiger gegenüber unwirksam sind; | ||
53 | 7. | 53 | 7. | ||
54 | die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände; | 54 | die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände; | ||
55 | 8. | 55 | 8. | ||
56 | die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände. | 56 | die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände. | ||
57 | (2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten | 57 | (2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten | ||
58 | der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden | 58 | der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden | ||
59 | Rechtsverfolgung. | 59 | Rechtsverfolgung. | ||
t | 60 | (3) Zur Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nr. 2 müssen die dort | t | 60 | (3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein |
61 | genannten Beträge die Höhe des Verzugsbetrages nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des | ||||
62 | Wohnungseigentumsgesetzes übersteigen; liegt ein vollstreckbarer Titel vor, so | ||||
63 | steht § 30 der Abgabenordnung einer Mitteilung des Einheitswerts an die in | ||||
64 | Absatz 1 Nr. 2 genannten Gläubiger nicht entgegen. Für die Vollstreckung | ||||
65 | genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die | 61 | Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der | ||
62 | Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die | ||||
66 | Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen | 63 | Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit | ||
67 | sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine | ||||
68 | Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter | 64 | nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise | ||
69 | Weise glaubhaft zu machen. | 65 | glaubhaft zu machen. |
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