(1) Staatliche Soforthilfen, die als Billigkeitsleistungen zur Überbrückung
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von Notlagen von Bürgern oder zur Milderung von Schäden der Unternehmen der
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Land- und Forstwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft sowie der
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Angehörigen freier Berufe und Selbstständigen, in den von den Starkregen- und
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Hochwasserereignissen im Juli 2021 betroffenen Gebieten gewährt werden, werden
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den in § 850k Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung genannten Beträgen und
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Geldleistungen, die nicht von der Pfändung erfasst werden, gleichgestellt.
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(2) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner auch dann zur Leistung aus dem
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Guthaben für die nach Absatz 1 nicht von der Pfändung erfassten Soforthilfen
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im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet, wenn der Schuldner durch
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Vorlage des Bewilligungsbescheides oder eines Kontoauszuges nachweist, dass
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das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist.
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(3) Das Guthaben auf Grund von Soforthilfen auf einem Pfändungsschutzkonto
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wird bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der
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Gutschrift folgt, nicht von der Pfändung erfasst.
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(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pfändungen wegen Rückforderungen von
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Soforthilfen im Sinne des Absatzes 1.
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