(1) Das Bundesministerium der Justiz evaluiert unter Beteiligung der an der
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Erprobung teilnehmenden Länder vier Jahre und acht Jahre nach dem 19. Juli
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2024 die mit der vollvirtuellen Videoverhandlung gemachten Erfahrungen und die
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daraus gewonnenen Erkenntnisse.
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(2) Die an der Erprobung teilnehmenden Länder berichten dem Bundesministerium
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der Justiz zum Zwecke der Evaluierung nach Absatz 1 am Ende eines jeden
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Kalenderjahres über die an den Gerichten in ihrem Zuständigkeitsbereich
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durchgeführten vollvirtuellen Videoverhandlungen. Der Bericht soll bezogen auf
9
den Berichtszeitraum folgende Angaben enthalten:
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1.
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Anzahl der durchgeführten vollvirtuellen Videoverhandlungen,
12
2.
13
Angaben zu Art und Sachgebiet der Verfahren, in denen eine vollvirtuelle
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Videoverhandlung stattgefunden hat,
15
3.
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Angaben zur anwaltlichen Vertretung in diesen Verfahren,
17
4.
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Angaben über die technische Ausstattung des öffentlichen Übertragungsraums
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nach § 16 Absatz 4 sowie die hierfür entstandenen Kosten und Aufwendungen,
20
5.
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Angaben zum Umfang, in welchem die Öffentlichkeit von den Möglichkeiten des
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§ 16 Absatz 4 Gebrauch gemacht hat und
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6.
24
Angaben über die Erfahrungen der Gerichte und Verfahrensbeteiligten mit der
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Durchführung vollvirtueller Videoverhandlungen und der Herstellung der
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Öffentlichkeit nach § 16 Absatz 4.
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