t | | t | (1) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des |
| | | Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN |
| | | DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend |
| | | von den §§ 130a bis 130d und 298a der Zivilprozessordnung in Papierform |
| | | erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die |
| | | nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als |
| | | Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum |
| | | 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 130a bis 130d und 298a der |
| | | Zivilprozessordnung in Papierform übermittelt werden. Die für die |
| | | Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben |
| | | unberührt. |
| | | (2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können abweichend von § |
| | | 298a der Zivilprozessordnung jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung |
| | | bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten |
| | | Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. Die |
| | | Zulassung der Weiterführung in Papierform kann auf einzelne Gerichte oder |
| | | Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, |
| | | kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch |
| | | Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in |
| | | welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. Die |
| | | Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des |
| | | Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch |
| | | Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. |