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Sie können sich § 1074 ZPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für Beweisaufnahmen in der Bundesrepublik Deutschland ist als ersuchtes Gericht im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Verfahrenshandlung durchgeführt werden soll.
(2) Die Landesregierungen können die Aufgaben des ersuchten Gerichts einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.
(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Stelle, die in dem jeweiligen Land
(4) Die Landesregierungen können die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen.
Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 | Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1783; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 | t | 1 | Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1783; Verordnungsermächtigung |
Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 | Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1783; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Für Beweisaufnahmen in der Bundesrepublik Deutschland ist als ersuchtes | f | 1 | (1) Für Beweisaufnahmen in der Bundesrepublik Deutschland ist als ersuchtes |
n | 2 | Gericht im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 | n | 2 | Gericht im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 |
3 | dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Verfahrenshandlung | 3 | dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Verfahrenshandlung | ||
4 | durchgeführt werden soll. | 4 | durchgeführt werden soll. | ||
5 | (2) Die Landesregierungen können die Aufgaben des ersuchten Gerichts einem | 5 | (2) Die Landesregierungen können die Aufgaben des ersuchten Gerichts einem | ||
6 | Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung | 6 | Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung | ||
7 | zuweisen. | 7 | zuweisen. | ||
8 | (3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Stelle, die in | 8 | (3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Stelle, die in | ||
9 | dem jeweiligen Land | 9 | dem jeweiligen Land | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
n | 11 | als deutsche Zentralstelle im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) | n | 11 | als deutsche Zentralstelle nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1783 |
12 | Nr. 1206/2001 zuständig ist, | 12 | zuständig ist, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
n | 14 | als zuständige Stelle Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme im Sinne von | n | 14 | als zuständige Stelle über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach |
15 | Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 entgegennimmt. | 15 | Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 entscheidet. | ||
16 | Die Aufgaben nach den Nummern 1 und 2 können in jedem Land nur jeweils einer | 16 | Die Aufgaben nach den Nummern 1 und 2 können in jedem Land nur jeweils einer | ||
17 | Stelle zugewiesen werden. | 17 | Stelle zugewiesen werden. | ||
t | t | 18 | (4) Zentralstelle des Bundes nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1783 | ||
19 | ist das Bundesamt für Justiz. Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen | ||||
20 | Behörden der Länder. | ||||
18 | (4) Die Landesregierungen können die Befugnis zum Erlass einer | 21 | (5) Die Landesregierungen können die Befugnis zum Erlass einer | ||
19 | Rechtsverordnung nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 einer obersten Landesbehörde | 22 | Rechtsverordnung nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 einer obersten Landesbehörde | ||
20 | übertragen. | 23 | übertragen. |
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