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Sie können sich § 1070 ZPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Wenn die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 im Verhältnis zu Dänemark auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen anwendbar ist, gelten die Vorschriften der §§ 1067 bis 1069 entsprechend.
Zustellung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen | Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen | ||||
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t | 1 | Zustellung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem | t | 1 | Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen |
2 | Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und | ||||
3 | außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen |
Zustellung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen | Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen | ||||
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t | 1 | Wenn die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 im Verhältnis zu Dänemark auf Grund des | t | 1 | Aus dem Ausland eingehende Zustellungsanträge, Bescheinigungen über die |
2 | Artikels 2 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und | 2 | Zustellung sowie sonstige Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1784 | ||
3 | dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher | 3 | müssen in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst oder von einer | ||
4 | und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen anwendbar | 4 | Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache begleitet sein. | ||
5 | ist, gelten die Vorschriften der §§ 1067 bis 1069 entsprechend. |
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