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Sie können sich § 1069 ZPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für Zustellungen im Ausland sind als deutsche Übermittlungsstelle im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 zuständig:
(2) 1Für Zustellungen in der Bundesrepublik Deutschland ist als deutsche Empfangsstelle im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 die Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk das Schriftstück zugestellt werden soll. 2Die Landesregierungen können die Aufgaben der Empfangsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.
(3) 1Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Stelle, die in dem jeweiligen Land als deutsche Zentralstelle im Sinne von Artikel 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 zuständig ist. 2Die Aufgaben der Zentralstelle können in jedem Land nur einer Stelle zugewiesen werden.
(4) Die Landesregierungen können die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen.
Zuständigkeiten; Verordnungsermächtigungen | Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1784; Verordnungsermächtigungen | ||||
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t | 1 | Zuständigkeiten; Verordnungsermächtigungen | t | 1 | Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1784; Verordnungsermächtigungen |
Zuständigkeiten; Verordnungsermächtigungen | Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1784; Verordnungsermächtigungen | ||||
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f | 1 | (1) Für Zustellungen im Ausland sind als deutsche Übermittlungsstelle im Sinne | f | 1 | (1) Für Zustellungen im Ausland sind als deutsche Übermittlungsstelle im Sinne |
n | 2 | von Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 zuständig: | n | 2 | von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784 zuständig: |
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | für gerichtliche Schriftstücke das die Zustellung betreibende Gericht und | 4 | für gerichtliche Schriftstücke das die Zustellung betreibende Gericht und | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | für außergerichtliche Schriftstücke dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk | 6 | für außergerichtliche Schriftstücke dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk | ||
7 | die Person, welche die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen | 7 | die Person, welche die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen | ||
8 | Aufenthalt hat; bei notariellen Urkunden auch dasjenige Amtsgericht, in dessen | 8 | Aufenthalt hat; bei notariellen Urkunden auch dasjenige Amtsgericht, in dessen | ||
9 | Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat; bei juristischen Personen | 9 | Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat; bei juristischen Personen | ||
10 | tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz; | 10 | tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz; | ||
11 | die Landesregierungen können die Aufgaben der Übermittlungsstelle einem | 11 | die Landesregierungen können die Aufgaben der Übermittlungsstelle einem | ||
12 | Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung | 12 | Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung | ||
13 | zuweisen. | 13 | zuweisen. | ||
14 | (2) Für Zustellungen in der Bundesrepublik Deutschland ist als deutsche | 14 | (2) Für Zustellungen in der Bundesrepublik Deutschland ist als deutsche | ||
n | 15 | Empfangsstelle im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 | n | 15 | Empfangsstelle im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784 |
16 | die Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk das | 16 | die Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk das | ||
17 | Schriftstück zugestellt werden soll. Die Landesregierungen können die | 17 | Schriftstück zugestellt werden soll. Die Landesregierungen können die | ||
18 | Aufgaben der Empfangsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer | 18 | Aufgaben der Empfangsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer | ||
19 | Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen. | 19 | Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen. | ||
20 | (3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Stelle, die | 20 | (3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Stelle, die | ||
t | 21 | in dem jeweiligen Land als deutsche Zentralstelle im Sinne von Artikel 3 Satz | t | 21 | in dem jeweiligen Land als deutsche Zentralstelle nach Artikel 4 der |
22 | 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 zuständig ist. Die Aufgaben der | 22 | Verordnung (EU) 2020/1784 zuständig ist. Die Aufgaben der Zentralstelle | ||
23 | Zentralstelle können in jedem Land nur einer Stelle zugewiesen werden. | 23 | können in jedem Land nur einer Stelle zugewiesen werden. | ||
24 | (4) Zentralstelle des Bundes nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1784 | ||||
25 | ist das Bundesamt für Justiz. Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen | ||||
26 | Behörden der Länder. | ||||
24 | (4) Die Landesregierungen können die Befugnis zum Erlass einer | 27 | (5) Die Landesregierungen können die Befugnis zum Erlass einer | ||
25 | Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 | 28 | Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 | ||
26 | einer obersten Landesbehörde übertragen. | 29 | einer obersten Landesbehörde übertragen. |
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