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(1) Eine Zustellung nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 durch eine deutsche Auslandsvertretung an eine Person, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wird nur vorgenommen, sofern der Mitgliedstaat, in dem die Zustellung erfolgen soll, dies nicht durch eine Erklärung nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 ausgeschlossen hat.
(2) Eine Zustellung nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007, die in der Bundesrepublik Deutschland bewirkt werden soll, ist nur zulässig, wenn der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks Staatsangehöriger des Übermittlungsstaats ist.
Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen | Zustellung durch Auslandsvertretungen | ||||
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t | 1 | Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen | t | 1 | Zustellung durch Auslandsvertretungen |
Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen | Zustellung durch Auslandsvertretungen | ||||
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t | 1 | (1) Eine Zustellung nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 durch | t | 1 | (1) Eine Zustellung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/1784 durch |
2 | eine deutsche Auslandsvertretung an eine Person, die nicht die deutsche | 2 | die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur im begründeten | ||
3 | Staatsangehörigkeit besitzt, wird nur vorgenommen, sofern der Mitgliedstaat, | 3 | Ausnahmefall erfolgen. Eine Zustellung nach Satz 1 an einen Adressaten, | ||
4 | der nicht deutscher Staatsangehöriger ist, ist nur zulässig, sofern der | ||||
4 | in dem die Zustellung erfolgen soll, dies nicht durch eine Erklärung nach | 5 | Mitgliedstaat, in dem die Zustellung erfolgen soll, dies nicht durch eine | ||
5 | Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 ausgeschlossen hat. | 6 | Erklärung nach Artikel 33 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784 | ||
7 | ausgeschlossen hat. | ||||
6 | (2) Eine Zustellung nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007, die in | 8 | (2) Eine Zustellung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/1784, die in der | ||
7 | der Bundesrepublik Deutschland bewirkt werden soll, ist nur zulässig, wenn der | 9 | Bundesrepublik Deutschland bewirkt werden soll, ist nur zulässig, wenn der | ||
8 | Adressat des zuzustellenden Schriftstücks Staatsangehöriger des | 10 | Adressat des zuzustellenden Schriftstücks Staatsangehöriger des | ||
9 | Übermittlungsstaats ist. | 11 | Übermittlungsstaats ist. |
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