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Sie können sich § 845 ZPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. 2Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. 3An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung weder nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 noch nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen zu bewirken ist.
(2) 1Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. 2Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist.
Vorpfändung | Vorpfändung | ||||
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f | 1 | (1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines | f | 1 | (1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines |
2 | vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner | 2 | vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner | ||
3 | und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, | 3 | und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, | ||
4 | zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den | 4 | zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den | ||
5 | Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder | 5 | Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder | ||
6 | Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der | 6 | Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der | ||
7 | Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst | 7 | Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst | ||
8 | anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden | 8 | anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden | ||
9 | ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung | 9 | ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung | ||
t | 10 | erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung weder | t | 10 | erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht |
11 | nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 noch nach dem Abkommen zwischen der | 11 | nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken | ||
12 | Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung | 12 | ist. | ||
13 | gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen | ||||
14 | zu bewirken ist. | ||||
15 | (2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines | 13 | (2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines | ||
16 | Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats | 14 | Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats | ||
17 | bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung | 15 | bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung | ||
18 | zugestellt ist. | 16 | zugestellt ist. |
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