Lade...
Lade...
Sie können sich § 363 ZPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, so hat der Vorsitzende die zuständige Behörde um Aufnahme des Beweises zu ersuchen.
(2) Kann die Beweisaufnahme durch einen Konsularbeamten erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu richten.
(3) 1Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen bleiben unberührt. 2Für die Durchführung gelten die §§ 1072 und 1073.
Beweisaufnahme im Ausland | Beweisaufnahme im Ausland | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Beweisaufnahme im Ausland | t | 1 | Beweisaufnahme im Ausland |
Beweisaufnahme im Ausland | Beweisaufnahme im Ausland | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | (1) Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, so hat der Vorsitzende die | t | 1 | (1) Für die Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen |
2 | zuständige Behörde um Aufnahme des Beweises zu ersuchen. | 2 | Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit | ||
3 | (2) Kann die Beweisaufnahme durch einen Konsularbeamten erfolgen, so ist das | 3 | zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme | ||
4 | Ersuchen an diesen zu richten. | 4 | in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1) | ||
5 | (3) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. | 5 | in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten die §§ 1072 und 1073. Soweit die | ||
6 | Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten | 6 | Verordnung (EU) 2020/1783 für die Beweisaufnahme im Ausland nicht maßgeblich | ||
7 | auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen bleiben | 7 | ist, gelten hierfür die Absätze 2 und 3. | ||
8 | unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1072 und 1073. | 8 | (2) Die Beweisaufnahme im Ausland ist nach denjenigen völkerrechtlichen | ||
9 | Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. | ||||
10 | Das Ersuchen zur Durchführung der Beweisaufnahme im Ausland ist von dem | ||||
11 | Vorsitzenden des Prozessgerichts zu stellen. Sieht eine völkerrechtliche | ||||
12 | Vereinbarung mehrere Wege zur Aufnahme von Beweisen vor, soll die | ||||
13 | Beweisaufnahme nur dann durch einen deutschen Konsularbeamten erfolgen, wenn | ||||
14 | ihre Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht | ||||
15 | innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder ein sonstiger | ||||
16 | begründeter Ausnahmefall vorliegt. | ||||
17 | (3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Beweisaufnahme im | ||||
18 | Ausland, ersucht der Vorsitzende des Prozessgerichts die Behörden des | ||||
19 | ausländischen Staates um Aufnahme des Beweises. Ist eine Beweisaufnahme | ||||
20 | durch diese nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten | ||||
21 | oder liegt sonst ein begründeter Ausnahmefall vor, so kann der Vorsitzende des | ||||
22 | Prozessgerichts deutsche Konsularbeamte um Aufnahme des Beweises ersuchen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.