Lade...
Lade...
Sie können sich § 183 ZPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Soweit nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Union in ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesondere
(2) 1Eine Zustellung im Ausland ist nach den bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen. 2Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des fremden Staates erfolgen.
(3) 1Ist eine Zustellung nach Absatz 2 nicht möglich, ist durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des Bundes oder die sonstige zuständige Behörde zuzustellen. 2Nach Satz 1 ist insbesondere zu verfahren, wenn völkerrechtliche Vereinbarungen nicht bestehen, die zuständigen Stellen des betreffenden Staates zur Rechtshilfe nicht bereit sind oder besondere Gründe eine solche Zustellung rechtfertigen.
(4) An entsandte Beschäftige einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen erfolgt die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige Auslandsvertretung.
(5) 1Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. 2Die Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und den Absätzen 3 und 4 wird durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.
Zustellung im Ausland | Zustellung im Ausland | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Soweit nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Union in | n | 1 | (1) Für die Durchführung |
2 | ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesondere | ||||
3 | 1. | 2 | 1. | ||
n | 4 | die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates | n | 3 | der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
5 | vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher | 4 | 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher | ||
6 | Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung | 5 | Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung | ||
7 | von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des | 6 | von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40) in ihrer jeweils geltenden | ||
8 | Rates (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79), die durch die Verordnung (EU) Nr. | 7 | Fassung sowie | ||
9 | 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, sowie | ||||
10 | 2. | 8 | 2. | ||
n | 11 | das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich | n | 9 | des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich |
12 | Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und | 10 | Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und | ||
13 | außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom | 11 | außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom | ||
n | 14 | 17.11.2005, S. 55) | n | 12 | 17.11.2005, S. 55; L 120 vom 5.5.2006, S. 23), das durch die Mitteilung |
15 | maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die nachfolgenden | 13 | Dänemarks vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden | ||
16 | Absätze 2 bis 5. Für die Durchführung der in Satz 1 genannten Regelungen | 14 | ist, | ||
17 | gelten § 1067 Absatz 1, § 1068 Absatz 1 und § 1069 Absatz 1. | 15 | gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071. Soweit | ||
16 | nicht für die Zustellung im Ausland die vorgenannten Regelungen maßgeblich | ||||
17 | sind, gelten für die Zustellung im Ausland die Absätze 2 bis 6. | ||||
18 | (2) Eine Zustellung im Ausland ist nach den bestehenden völkerrechtlichen | 18 | (2) Eine Zustellung im Ausland ist nach den völkerrechtlichen | ||
19 | Vereinbarungen vorzunehmen. Wenn Schriftstücke aufgrund solcher | 19 | Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. | ||
20 | Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll | 20 | Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die | ||
21 | dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen | 21 | Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit | ||
22 | Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des | 22 | Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, | ||
23 | Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des fremden | 23 | anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des | ||
24 | Staates erfolgen. | 24 | Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des ausländischen Staates | ||
25 | (3) Ist eine Zustellung nach Absatz 2 nicht möglich, ist durch die | 25 | erfolgen. Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung | ||
26 | zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des Bundes oder die | 26 | soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen. | ||
27 | sonstige zuständige Behörde zuzustellen. Nach Satz 1 ist insbesondere zu | 27 | (3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt | ||
28 | verfahren, wenn völkerrechtliche Vereinbarungen nicht bestehen, die | 28 | die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des | ||
29 | zuständigen Stellen des betreffenden Staates zur Rechtshilfe nicht bereit sind | 29 | Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates. | ||
30 | oder besondere Gründe eine solche Zustellung rechtfertigen. | 30 | (4) Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen auf | ||
31 | (4) An entsandte Beschäftige einer deutschen Auslandsvertretung und die in | ||||
32 | ihrer Privatwohnung lebenden Personen erfolgt die Zustellung auf Ersuchen des | ||||
33 | Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige Auslandsvertretung. | 31 | Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige deutsche | ||
32 | Auslandsvertretung: | ||||
33 | 1. | ||||
34 | Zustellungen, deren Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates | ||||
35 | nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder für die | ||||
36 | ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt, | ||||
37 | 2. | ||||
38 | Zustellungen an ausländische Staaten sowie | ||||
39 | 3. | ||||
40 | Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung | ||||
41 | und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen. | ||||
34 | (5) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz | 42 | (5) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz | ||
t | 35 | genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. Die Zustellung | t | 43 | genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. Im Übrigen wird |
36 | nach Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und den Absätzen 3 und 4 wird durch das | ||||
37 | Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen. | 44 | die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen. | ||
45 | (6) Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung | ||||
46 | außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher | ||||
47 | Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die | ||||
48 | Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen | ||||
49 | Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht | ||||
50 | zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei | ||||
51 | juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des | ||||
52 | gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Person. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.