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(1) Die vollsteckbare Ausfertigung wird erteilt bei
(2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei
(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei
(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.
(5) Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für
(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden | Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden | ||||
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t | 1 | Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden | t | 1 | Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden |
Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden | Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden | ||||
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t | 1 | (1) Die vollsteckbare Ausfertigung wird erteilt bei | t | 1 | (1) Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die | 3 | gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die | ||
4 | Urkunde verwahrenden Gerichts, | 4 | Urkunde verwahrenden Gerichts, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | notariellen Urkunden von | 6 | notariellen Urkunden von | ||
7 | a) | 7 | a) | ||
8 | dem die Urkunde verwahrenden Notar, | 8 | dem die Urkunde verwahrenden Notar, | ||
9 | b) | 9 | b) | ||
10 | der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder | 10 | der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder | ||
11 | c) | 11 | c) | ||
12 | dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht. | 12 | dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht. | ||
13 | (2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren | 13 | (2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren | ||
14 | Ausfertigung wird getroffen bei | 14 | Ausfertigung wird getroffen bei | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, | 16 | gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | notariellen Urkunden von | 18 | notariellen Urkunden von | ||
19 | a) | 19 | a) | ||
20 | dem die Urkunde verwahrenden Notar, | 20 | dem die Urkunde verwahrenden Notar, | ||
21 | b) | 21 | b) | ||
22 | der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder | 22 | der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder | ||
23 | c) | 23 | c) | ||
24 | dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht. | 24 | dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht. | ||
25 | (3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der | 25 | (3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der | ||
26 | Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren | 26 | Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren | ||
27 | vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei | 27 | vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei | ||
28 | 1. | 28 | 1. | ||
29 | gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, | 29 | gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, | ||
30 | 2. | 30 | 2. | ||
31 | notariellen Urkunden von dem Amtsgericht, | 31 | notariellen Urkunden von dem Amtsgericht, | ||
32 | a) | 32 | a) | ||
33 | in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat, | 33 | in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat, | ||
34 | b) | 34 | b) | ||
35 | in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oder | 35 | in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oder | ||
36 | c) | 36 | c) | ||
37 | das die Urkunde verwahrt. | 37 | das die Urkunde verwahrt. | ||
38 | (4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst | 38 | (4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst | ||
39 | betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden. | 39 | betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden. | ||
40 | (5) Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen | 40 | (5) Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen | ||
41 | Gerichtsstand hat, ist zuständig für | 41 | Gerichtsstand hat, ist zuständig für | ||
42 | 1. | 42 | 1. | ||
43 | Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel, | 43 | Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel, | ||
44 | 2. | 44 | 2. | ||
45 | Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen | 45 | Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen | ||
46 | geltend gemacht werden, und | 46 | geltend gemacht werden, und | ||
47 | 3. | 47 | 3. | ||
48 | Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als | 48 | Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als | ||
49 | bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der | 49 | bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der | ||
50 | Vollstreckungsklausel bestritten wird. | 50 | Vollstreckungsklausel bestritten wird. | ||
51 | Hat der Schuldner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das | 51 | Hat der Schuldner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das | ||
52 | Gericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden | 52 | Gericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden | ||
53 | kann. | 53 | kann. | ||
54 | (6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend | 54 | (6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend | ||
55 | anzuwenden. | 55 | anzuwenden. |
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