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Sie können sich § 929 ZPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist.
(3) 1Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. 2Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist | Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist | ||||
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f | 1 | (1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung | f | 1 | (1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung |
2 | für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen | 2 | für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen | ||
3 | einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll. | 3 | einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll. | ||
t | 4 | (2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an | t | 4 | (2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, |
5 | dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, | 5 | an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, | ||
6 | zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. | 6 | zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer | ||
7 | Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen | ||||
8 | werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate. | ||||
7 | (3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den | 9 | (3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den | ||
8 | Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht | 10 | Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht | ||
9 | innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im | 11 | innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im | ||
10 | vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt. | 12 | vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt. |
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