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Sie können sich § 851c ZPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn
(2) 1Um dem Schuldner den Aufbau einer angemessenen Alterssicherung zu ermöglichen, kann er unter Berücksichtigung der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze, nach seinem Lebensalter gestaffelt, jährlich einen bestimmten Betrag unpfändbar auf der Grundlage eines in Absatz 1 bezeichneten Vertrags bis zu einer Gesamtsumme von 256 000 Euro ansammeln. 2Der Schuldner darf vom 18. bis zum vollendeten 29. Lebensjahr 2 000 Euro, vom 30. bis zum vollendeten 39. Lebensjahr 4 000 Euro, vom 40. bis zum vollendeten 47. Lebensjahr 4 500 Euro, vom 48. bis zum vollendeten 53. Lebensjahr 6 000 Euro, vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr 8 000 Euro und vom 60. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr 9 000 Euro jährlich ansammeln. 3Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. 4Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 genannten Betrags übersteigt.
(3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.
Pfändungsschutz bei Altersrenten | Pfändungsschutz bei Altersrenten | ||||
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t | 1 | Pfändungsschutz bei Altersrenten | t | 1 | Pfändungsschutz bei Altersrenten |
Pfändungsschutz bei Altersrenten | Pfändungsschutz bei Altersrenten | ||||
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f | 1 | (1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, | f | 1 | (1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, |
2 | dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn | 2 | dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor | 4 | die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor | ||
5 | Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit | 5 | Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit | ||
6 | gewährt wird, | 6 | gewährt wird, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf, | 8 | über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte | 10 | die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte | ||
11 | ausgeschlossen ist und | 11 | ausgeschlossen ist und | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den | 13 | die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den | ||
14 | Todesfall, nicht vereinbart wurde. | 14 | Todesfall, nicht vereinbart wurde. | ||
t | 15 | (2) Um dem Schuldner den Aufbau einer angemessenen Alterssicherung zu | t | 15 | (2) Beträge, die der Schuldner anspart, um in Erfüllung eines Vertrages nach |
16 | ermöglichen, kann er unter Berücksichtigung der Entwicklung auf dem | 16 | Absatz 1 eine angemessene Alterssicherung aufzubauen, unterliegen nicht der | ||
17 | Pfändung, soweit sie | ||||
18 | 1. | ||||
19 | jährlich nicht mehr betragen als | ||||
20 | a) | ||||
21 | 6 000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr | ||||
22 | und | ||||
23 | b) | ||||
24 | 7 000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr | ||||
25 | und | ||||
26 | 2. | ||||
27 | einen Gesamtbetrag von 340 000 Euro nicht übersteigen. | ||||
28 | Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines jeden fünften | ||||
29 | Jahres entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des | ||||
17 | Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze, | 30 | Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze angepasst und die | ||
18 | nach seinem Lebensalter gestaffelt, jährlich einen bestimmten Betrag | 31 | angepassten Beträge vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz | ||
19 | unpfändbar auf der Grundlage eines in Absatz 1 bezeichneten Vertrags bis zu | 32 | in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne des § 850c Absatz 4 Satz 1 | ||
20 | einer Gesamtsumme von 256 000 Euro ansammeln. Der Schuldner darf vom 18. | 33 | bekannt gemacht. Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den | ||
21 | bis zum vollendeten 29. Lebensjahr 2 000 Euro, vom 30. bis zum vollendeten 39. | 34 | unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. | ||
22 | Lebensjahr 4 000 Euro, vom 40. bis zum vollendeten 47. Lebensjahr 4 500 Euro, | 35 | Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des | ||
23 | vom 48. bis zum vollendeten 53. Lebensjahr 6 000 Euro, vom 54. bis zum | 36 | in Satz 1 Nummer 2 genannten Betrags übersteigt. | ||
24 | vollendeten 59. Lebensjahr 8 000 Euro und vom 60. bis zum vollendeten 67. | ||||
25 | Lebensjahr 9 000 Euro jährlich ansammeln. Übersteigt der Rückkaufwert der | ||||
26 | Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden | ||||
27 | Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der | ||||
28 | den dreifachen Wert des in Satz 1 genannten Betrags übersteigt. | ||||
29 | (3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend. | 37 | (3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend. |
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