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Sie können sich § 850b ZPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Unpfändbar sind ferner
(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.
Bedingt pfändbare Bezüge | Bedingt pfändbare Bezüge | ||||
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t | 1 | Bedingt pfändbare Bezüge | t | 1 | Bedingt pfändbare Bezüge |
Bedingt pfändbare Bezüge | Bedingt pfändbare Bezüge | ||||
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f | 1 | (1) Unpfändbar sind ferner | f | 1 | (1) Unpfändbar sind ferner |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu | 3 | Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu | ||
4 | entrichten sind; | 4 | entrichten sind; | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen | 6 | Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen | ||
7 | Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten; | 7 | Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten; | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf | 9 | fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf | ||
10 | Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines | 10 | Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines | ||
11 | Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht; | 11 | Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht; | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich | 13 | Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich | ||
14 | oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner | 14 | oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner | ||
15 | Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des | 15 | Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des | ||
t | 16 | Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 3.579 Euro | t | 16 | Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 5 400 Euro |
17 | nicht übersteigt. | 17 | nicht übersteigt. | ||
18 | (2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften | 18 | (2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften | ||
19 | gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen | 19 | gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen | ||
20 | des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht | 20 | des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht | ||
21 | geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen | 21 | geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen | ||
22 | des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der | 22 | des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der | ||
23 | Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht. | 23 | Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht. | ||
24 | (3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten | 24 | (3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten | ||
25 | hören. | 25 | hören. |
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