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Sie können sich § 829 ZPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. 2Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. 3Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.
(2) 1Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. 2Der Gerichtsvollzieher hat den Beschluss mit einer Abschrift der Zustellungsurkunde dem Schuldner sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich wird. 3An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung weder nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 noch nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen vom 19. Oktober 2005 (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55, L 120 vom 5.5.2006, S. 23) zu bewirken ist.
(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.
(4) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. 2Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. 3Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
Pfändung einer Geldforderung | Pfändung einer Geldforderung | ||||
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t | 1 | Pfändung einer Geldforderung | t | 1 | Pfändung einer Geldforderung |
Pfändung einer Geldforderung | Pfändung einer Geldforderung | ||||
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f | 1 | (1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem | f | 1 | (1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem |
2 | Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das | 2 | Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das | ||
3 | Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die | 3 | Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die | ||
4 | Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung | 4 | Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung | ||
5 | mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des | 5 | mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des | ||
6 | Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für | 6 | Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für | ||
7 | Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme | 7 | Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme | ||
8 | besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen. | 8 | besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen. | ||
9 | (2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu | 9 | (2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu | ||
t | 10 | lassen. Der Gerichtsvollzieher hat den Beschluss mit einer Abschrift der | t | 10 | lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem |
11 | Zustellungsurkunde dem Schuldner sofort zuzustellen, sofern nicht eine | 11 | Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche | ||
12 | öffentliche Zustellung erforderlich wird. An Stelle einer an den Schuldner | 12 | Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland | ||
13 | im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur | 13 | zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, | ||
14 | Post, sofern die Zustellung weder nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 noch | 14 | sofern die Zustellung weder nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 noch nach | ||
15 | nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich | 15 | dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich | ||
16 | Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher | 16 | Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher | ||
17 | Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen vom 19. Oktober 2005 (ABl. L 300 vom | 17 | Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen vom 19. Oktober 2005 (ABl. L 300 vom | ||
18 | 17.11.2005, S. 55, L 120 vom 5.5.2006, S. 23) zu bewirken ist. | 18 | 17.11.2005, S. 55, L 120 vom 5.5.2006, S. 23) zu bewirken ist. | ||
19 | (3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung | 19 | (3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung | ||
20 | als bewirkt anzusehen. | 20 | als bewirkt anzusehen. | ||
21 | (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird | 21 | (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird | ||
22 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare | 22 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare | ||
23 | für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses | 23 | für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses | ||
24 | einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der | 24 | einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der | ||
25 | Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die | 25 | Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die | ||
26 | Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die | 26 | Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die | ||
27 | Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare | 27 | Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare | ||
28 | eingeführt werden. | 28 | eingeführt werden. |
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