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Sie können sich § 802l ZPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher
(2) 1Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. 2Die Löschung ist zu protokollieren.
(3) 1Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. 2§ 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) 1Nach Absatz 1 Satz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch einem weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. 2Der Gerichtsvollzieher hat dem weiteren Gläubiger die Tatsache, dass die Daten in einem anderen Verfahren erhoben wurden, und den Zeitpunkt ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen. 3Eine erneute Auskunft ist auf Antrag des weiteren Gläubigers einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seit dem Eingang der Auskunft eine Änderung der Vermögensverhältnisse, über die nach Absatz 1 Satz 1 Auskunft eingeholt wurde, eingetreten ist.
(5) Übermittelt der Gerichtsvollzieher Daten nach Absatz 4 Satz 1 an einen weiteren Gläubiger, so hat er den Schuldner davon innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung in Kenntnis zu setzen; § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.
Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers | Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers | ||||
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t | 1 | Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers | t | 1 | Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers |
Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers | Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers | ||||
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n | 1 | (1) Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht | n | 1 | (1) Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende |
2 | nach oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten | 2 | Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind: | ||
3 | Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers | ||||
4 | voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher | ||||
5 | 1. | 3 | 1. | ||
n | 6 | bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen | n | 4 | Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der |
7 | oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines | 5 | derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners bei den Trägern der gesetzlichen | ||
8 | versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners erheben; | 6 | Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im | ||
7 | Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; | ||||
9 | 2. | 8 | 2. | ||
n | 10 | das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § | n | 9 | Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die |
11 | 93b Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Abs. 8 | 10 | in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die | ||
11 | Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen (§ 93 Absatz 8 | ||||
12 | Abgabenordnung); | 12 | der Abgabenordnung); | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
n | 14 | beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 des | n | 14 | Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Absatz 1 des |
15 | Straßenverkehrsgesetzes zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner | 15 | Straßenverkehrsgesetzes beim Kraftfahrt-Bundesamt zu einem Fahrzeug, als dessen | ||
16 | eingetragen ist, erheben. | 16 | Halter der Schuldner eingetragen ist. | ||
17 | Die Erhebung oder das Ersuchen ist nur zulässig, soweit dies zur Vollstreckung | 17 | Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn | ||
18 | erforderlich ist. | 18 | 1. | ||
19 | die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner | ||||
20 | nicht zustellbar ist und | ||||
21 | a) | ||||
22 | die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der | ||||
23 | Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 genannten | ||||
24 | Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch | ||||
25 | mitgeteilt wurde, oder | ||||
26 | b) | ||||
27 | die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr | ||||
28 | keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder | ||||
29 | c) | ||||
30 | die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des | ||||
31 | Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige | ||||
32 | Anschrift des Schuldners bekannt ist; | ||||
33 | 2. | ||||
34 | der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem der | ||||
35 | Maßnahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt | ||||
36 | oder | ||||
37 | 3. | ||||
38 | bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten | ||||
39 | Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu | ||||
40 | erwarten ist. | ||||
41 | Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer berufsständischen | ||||
42 | Versorgungseinrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2 nur | ||||
43 | zulässig, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung | ||||
44 | bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der | ||||
45 | Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist. | ||||
19 | (2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, | 46 | (2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, | ||
20 | hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung | 47 | hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung | ||
21 | einzuschränken. Die Löschung ist zu protokollieren. | 48 | einzuschränken. Die Löschung ist zu protokollieren. | ||
22 | (3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 | 49 | (3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 | ||
23 | setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 | 50 | setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 | ||
24 | unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in | 51 | unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in | ||
t | 25 | Kenntnis. § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend. | t | 52 | Kenntnis. § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend. |
26 | (4) Nach Absatz 1 Satz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei | 53 | (4) Nach Absatz 1 Satz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei | ||
27 | Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch einem | 54 | Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch einem | ||
28 | weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung | 55 | weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung | ||
29 | auch bei diesem Gläubiger vorliegen. Der Gerichtsvollzieher hat dem | 56 | auch bei diesem Gläubiger vorliegen. Der Gerichtsvollzieher hat dem | ||
30 | weiteren Gläubiger die Tatsache, dass die Daten in einem anderen Verfahren | 57 | weiteren Gläubiger die Tatsache, dass die Daten in einem anderen Verfahren | ||
31 | erhoben wurden, und den Zeitpunkt ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen. Eine | 58 | erhoben wurden, und den Zeitpunkt ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen. Eine | ||
32 | erneute Auskunft ist auf Antrag des weiteren Gläubigers einzuholen, wenn | 59 | erneute Auskunft ist auf Antrag des weiteren Gläubigers einzuholen, wenn | ||
33 | Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seit dem Eingang der Auskunft eine | 60 | Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seit dem Eingang der Auskunft eine | ||
34 | Änderung der Vermögensverhältnisse, über die nach Absatz 1 Satz 1 Auskunft | 61 | Änderung der Vermögensverhältnisse, über die nach Absatz 1 Satz 1 Auskunft | ||
35 | eingeholt wurde, eingetreten ist. | 62 | eingeholt wurde, eingetreten ist. | ||
36 | (5) Übermittelt der Gerichtsvollzieher Daten nach Absatz 4 Satz 1 an einen | 63 | (5) Übermittelt der Gerichtsvollzieher Daten nach Absatz 4 Satz 1 an einen | ||
37 | weiteren Gläubiger, so hat er den Schuldner davon innerhalb von vier Wochen | 64 | weiteren Gläubiger, so hat er den Schuldner davon innerhalb von vier Wochen | ||
38 | nach der Übermittlung in Kenntnis zu setzen; § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz | 65 | nach der Übermittlung in Kenntnis zu setzen; § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz | ||
39 | 2 gilt entsprechend. | 66 | 2 gilt entsprechend. |
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