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Sie können sich § 802d ZPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ein Schuldner, der die Vermögensauskunft nach § 802c dieses Gesetzes oder nach § 284 der Abgabenordnung innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. 2Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. 3Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. 4Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).
(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.
Erneute Vermögensauskunft | Weitere Vermögensauskunft | ||||
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t | 1 | Erneute Vermögensauskunft | t | 1 | Weitere Vermögensauskunft |
Erneute Vermögensauskunft | Weitere Vermögensauskunft | ||||
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t | 1 | (1) Ein Schuldner, der die Vermögensauskunft nach § 802c dieses Gesetzes | t | 1 | (1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der |
2 | oder nach § 284 der Abgabenordnung innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben | 2 | Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht | ||
3 | hat, ist zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen | 3 | verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein | ||
4 | glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der | 4 | Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der | ||
5 | Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Andernfalls leitet | 5 | Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine | ||
6 | Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der | ||||
6 | der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen | 7 | Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen | ||
7 | Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist | 8 | Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist | ||
8 | unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu | 9 | unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu | ||
9 | Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu | 10 | Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu | ||
10 | löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der | 11 | löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der | ||
11 | Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den | 12 | Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den | ||
12 | Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in | 13 | Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in | ||
13 | das Schuldnerverzeichnis (§ 882c). | 14 | das Schuldnerverzeichnis (§ 882c). | ||
14 | (2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das | 15 | (2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das | ||
15 | Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn | 16 | Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn | ||
16 | dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen | 17 | dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen | ||
17 | unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist. | 18 | unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist. |
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