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Sie können sich § 802c ZPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. 2Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.
(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:
(3) 1Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. 2Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.
Vermögensauskunft des Schuldners | Vermögensauskunft des Schuldners | ||||
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t | 1 | Vermögensauskunft des Schuldners | t | 1 | Vermögensauskunft des Schuldners |
Vermögensauskunft des Schuldners | Vermögensauskunft des Schuldners | ||||
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f | 1 | (1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer | f | 1 | (1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer |
2 | Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein | 2 | Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein | ||
3 | Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen | 3 | Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen | ||
4 | Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt | 4 | Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt | ||
5 | es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um | 5 | es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um | ||
6 | eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts | 6 | eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts | ||
7 | im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben. | 7 | im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben. | ||
8 | (2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden | 8 | (2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden | ||
9 | Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu | 9 | Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu | ||
10 | bezeichnen. Ferner sind anzugeben: | 10 | bezeichnen. Ferner sind anzugeben: | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person | 12 | die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person | ||
13 | (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem | 13 | (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem | ||
14 | Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen | 14 | Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen | ||
15 | hat; | 15 | hat; | ||
16 | 2. | 16 | 2. | ||
17 | die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten | 17 | die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten | ||
18 | vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der | 18 | vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der | ||
19 | Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche | 19 | Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche | ||
20 | Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten. | 20 | Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten. | ||
t | 21 | Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Pfändung offensichtlich nicht | t | 21 | Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung |
22 | unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine | 22 | offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es | ||
23 | Austauschpfändung in Betracht kommt. | 23 | sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt. | ||
24 | (3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er | 24 | (3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er | ||
25 | die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig | 25 | die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig | ||
26 | und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 | 26 | und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 | ||
27 | gelten entsprechend. | 27 | gelten entsprechend. |
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